Die Gewährleistung wegen Mängel der Sache nach dem BGB. 337
sprechender Herabsetzung des Gesammtpreises für den aufrecht er-
haltenen Kauf der übrigen Sachen nach dem Werthverhältniß aller
Sachen zu einander in mangelfreiem Zustand zu ermitteln ist.
§§ 469, 471.
Der Minderungsanspruch soll in solchem Fall ebenfalls den Ge-
sammtwerth aller Sachen zu Grunde legen. §§ 472 Satz 2. Da
nach § 472 Satz 1 sowohl für die Sache im fehlerfreien Zustand
wie für die fehlerhafte Sache der Werth zur Zeit des Vertrag-
schlusses in Vergleich zu ziehen ist, so kommen Werthverminderungen,
die die anderen Sachen in der Zwischenzeit erlitten haben, ohne
daß darauf ein Gewährleistungsanspruch zu gründen wäre, nicht in
Betracht.
Sind die mehreren Sachen als zusammengehörend verkauft, so
darf der Käufer den Wandelungsanspruch auf den ganzen Kauf
richten, wenn die mangelhafte Sache nicht ohne Nachtheil für ihn
von den übrigen getrennt werden kann. Dies wird er Nachweisen
müssen. Nun kann aber die Sache auch so liegen, daß der Ver-
käufer, wenn von ihm die Wandelung nur bezüglich der fehlerhaften
Sache verlangt wird, nachzuweisen in der Lage ist, daß die Sache
nicht ohne Nachtheil für ihn von den übrigen getrennt werden
könne. Dann kann er verlangen, daß die Wandelung auf alle
Sachen erstreckt wird.
Es ist interessant, sich diesen Fall des § 469 an der Hand der
oben bezüglich der Wandelung erörterten verschiedenen Theorien klar
zu machen. Vom Standpunkt der Theorie vom Vertrage als einziger
Vollziehung der Wandelung liegt die Sache wie folgt: Hat der
Käufer Wandelung des Kaufes bezüglich der einen Sache gefordert,
Verkäufer erklärt sich aber nicht damit einverstanden, verlangt viel-
mehr, daß die Wandelung aus alle Sachen erstreckt wird, so ist
natürlich vor der Hand kein Vertrag zu Stande gekommen, wenn
der Käufer hierauf nicht eingehen will. Käufer klagt also auf Zu-
stimmung zur Wandelung der einen Sache, wie er die Wandelung
vorgeschlagen hat. Beklagter hat sicher kein Recht, widerklagend
einen Vertragschluß über Wandelung des ganzen Kaufes zu fordern.
Er lehnt also nur seine Verurtheilung ab. Das Gericht, das seine
Weigerung für berechtigt erkennt, kann nichts anderes feststellen, als
daß Kläger mit dem Anspruch auf Zustimmung zu dem von ihm ge-
wollten Vertrage abzuweisen ist. Geht der Käufer also nicht gut-
willig auf das Verlangen des Verkäufers ein, indem er den Vertrag
Beiträge, XLIII. (VI. F. III.) Zahrg. 3. Heft. 22