Meisner, Das Recht der Schuldverhältnisse.
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bei Grundstückskäufen also in der besonderen Form dieser Verträge ab-
gegebenes Versprechen handelt.
Die Garantie geht auf Vorhandensein der Eigenschaft beim Gefahr-
übergang. Abweichend vom preußischen Recht kann die Haftung also schon
vor Uebergabe der Kaufsache wirken. Wie verhält sich dazu das Recht
des Käufers, die nicht vertragsmäßige Leistung bei der angebotenen Ueber-
gabe zurückzuweisen? Diese Frage wird vom Vers, nicht erörtert.
Daß dagegen zu § 460 der Verfasser anerkennt, daß die Bestim-
mung, wonach der Verkäufer einen dem Käufer bei Abschluß des Vertrages
bekannten Mangel nicht zu vertreten hat, sich auch auf zugesicherte Eigen-
schaften bezieht, habe ich bereits erwähnt. Ich meine aber, daß eine
etwas eingehendere Behandlung der Frage, ob der gesetzliche Ausdruck
„Mängel der Sache" in den Bestimmungen des Gesetzes auch den Mangel
einer bedungenen Eigenschaft der Sache umfaßt, schon hier sehr am
Platze gewesen wäre. Sie ist namentlich aber für das Verständniß.
des § 461 unentbehrlich. Stellen wir uns bei ß 460 auf den vom
Verf. eingenommenen Boden, so liegt doch die Zweifelsfrage sehr nahe:
wie kann die zur Zeit des Vertragschlusses vorhandene Kenntnist
des Nichtvorhandenseins einer Eigenschaft der verkauften Sache die
Wirksamkeit der Abrede hindern, daß der Käufer dafür einstehe, daß
die Sache beim Uebergang der Gefahr — also z. B. bei der in
Monatsfrist bedungenen Uebergabe — eine Eigenschaft habe, daß die
verkaufte Metallplatte z. B. frisch versilbert sein werde? Daß der
Käufer einer für ihn erkennbar durchlöcherten Schale nicht wegen ihrer
bei der Lieferung wieder hervortretenden Mangelhaftigkeit Anspruch er-
heben kann, hat seinen guten Grund. Wenn aber der Käufer — gerade
weil er die Löcher gesehen hat — sich ausbedingt, daß die Schale bei
der Uebergabe (mit der die Gefahr auf ihn übergehen soll) löcherlos
und geglättet sein soll, so kann seine Kenntniß unmöglich der Wirksamkeit
der Eigenschaftsbedingung entgegenstehen. Wie der Verkäufer zweifellos
die Pflicht übernehmen kann, die Schale glätten zu lassen, so kann er wirksam
garantiren, daß die Schale bei der Lieferung fehlerlos sein werde, und es
kann einen sehr guten Sinn haben, daß er eine Pflicht nicht übernehmen
will, kraft deren er zur Glättung angehalten werden könnte, und doch
dafür einstehen will, daß die Schale bei der Lieferung geglättet ist.
Wenn man in § 460 unter dem Ausdruck „Mängel der Sache" auch
den Mangel bedungener Eigenschaften begriffen ansieht, so muß man
dasselbe für § 461 annehmen. Dieser hat dann also unter Anderm
auch die Bedeutung, daß die ernstliche Zusicherung einer Eigenschaft
der verkauften Pfandsache durch den Pfandverkäufer beim öffentlichen
Pfandverkauf ohne jede Rechtswirkung ist. Das wäre wieder — wie
mir scheint — ein auffallender Rechtssatz. Der Verf. unseres Kom-
mentars stellt ihn nicht auf. Seine Besprechung des — auch sonst,
wie ich meine, zu vielen anderen Zweifeln Anlaß gebenden — § 461
beschränkt sich auf den Satz: „Die Bestimmung erschien gerechtfertigt
durch die Rücksicht auf die besondere Lage des verkaufenden Pfand-
gläubigers." Das ist aber eine Bemerkung de lege ferenda. Gegen-