Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

7.1.5. Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871. Verliert eine Ehefrau den Anspruch auf eine Rente, welche ihr für einen als Mädchen erlittenen Eisenbahnunfall zugesprochen ist? Erwerbsunfähigkeit einer Ehefrau nach A.L.R. II 1 § 211 und kurmärkischem Provinzialrecht

Haftpflichtgesetz.

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Auflassungserklärung gestützt ist, nach welcher die Gesellschaft, ver-
treten durch euren Gesellschafter, die Eintragsbewilligung abgab, und
welche nicht erkennen ließ, daß ein Auseinandersetzungsvertrag zwischen
den Gesellschaftern vorlag.

Nr. 5.
Haftpstichtgeseh vom 7. Änni 1871. Verliert eine Ehefrau Len Anspruch
auf eine Nente, «eiche ihr für einen als Mädchen erlittenen Eisenbahn-
Unfall zugesprochen ist? GrwerbsfähigKeit einer Ehefrau uach A.L.N. II. I
§ 211 und kurmärkischem provinzialrecht.
(Urtheil des Reichsgerichts (III Civilsenat) vom 7. Oktober 1898 in Sachen
des preuß. Eisenbahn-Fiskus, Beklagten, wider Frau H., Klägerin. III. 138/98 )
Die Revision des Beklagten wider das Urtheil des preuß.
Kammergerichts zu Berlin ist zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat als fünfjähriges Kind durch einen Eisenbahn-
unfall ein Bein verloren, und ist ihr, nachdem sie 14 Jahre alt ge-
worden, für ihre geminderte Erwerbsfähigkeit durch Vergleich von
dem Beklagten eine jährliche Rente von 270 M. zugebilligt, dem
Beklagten jedoch das Recht Vorbehalten, jederzeit die Aufhebung oder
Minderung der Rente fordern zu können, wenn diejenigen Verhält-
nisse, welche die Zuerkennung oder die Höhe der Rente bedingt haben,
eine wesentliche Veränderung erleiden sollten. Auf Grund dieser
Vergleichsbestimmung hat der Beklagte, als die Klägerin sich am
31. August 1896 mit dem Arbeiter H. verheirathet hatte, die fernere
Zahlung der bis dahin entrichteten Rente vom 1. September 1896
ab verweigert, weil durch die Heirath insoweit eine wesentliche Ver-
änderung eingetreten sei, als durch die Minderung ihrer Erwerbs-
fähigkeit, da Alles, was sie erwerbe, ihrem Ehemanne zufalle, jetzt
nicht mehr sie, sondern nur ihr Ehemann einen Vermögensnachtheil
erleide. Die Klägerin hat daher jetzt auf Zahlung der rückständigen
Rentenbeträge geklagt, der Beklagte widerklagend beantragt, zu er-
kennen, daß der Klägerin ein Anspruch aus dem gedachten Ver-
gleiche nicht mehr zustehe. Beide Vorinstanzen haben unter Ab-
weisung der Widerklage nach dem Klageanträge erkannt.
Hiergegen hat der Beklagte unter Bezugnahme auf das dies-
seitige, in Bd. 39 S. 35 ff. der Entscheidungen abgedruckte Urtheil
vom 9. April 1897 Revision eingelegt; dieselbe kann jedoch für be-
gründet nicht erachtet werden.

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