Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

Offene Handelsgesellschaft.

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F., Klägers, wider die Herzog!. Zoll- und Steuerdirektion in Braunschweig,
Beklagte. III. 162/98.)
Die Revision des Klägers wider das Urtheil des Oberlandes-
gerichts in Braunschweig ist für begründet erachtet.
Entscheidungsgründe:
Durch Vertrag vom 14. Januar 1895 ist die offene Handels-
gesellschaft Georg D. & Co., deren einzige Gesellschafter der Kläger
und Georg D. waren, aufgelöst und das Geschäft mit Firma und
allen Aktiven und Passiven und insbesondere auch mit den Grund-
stücken gegen eine Abfindungssumme auf den Kläger allein über-
tragen. Am 31. Mai 1895 erschienen dann Kläger und Georg D.
vor dem Grundbuchamt. D. erklärte unter Ueberreichung des Ver-
trages vom 14. Januar, daß durch diesen Vertrag die Grundstücke
auf den Kläger übertragen seien, und setzte hinzu, daß „er nunmehr
die Eintragung des Klägers als alleinigen Eigentümers bewillige,
beziehungsweise seine Zustimmung dazu erkläre, daß das bislang
gesammthändige Eigenthum auf den früheren Mitgesellschafter F.
allein umgeschrieben werde, worauf Kläger diese Eintragung be-
antragte, die dann auch erfolgte.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Beklagte, welche dann
eine durch Auflassung erfolgte Uebertragung der bisher der Gesell-
schaft als einem selbständigen Rechtssubjekt gehörig gewesenen Grund-
stücke auf den Kläger erblickt, von dem Kläger die nach §§ 1, 8
des braunschweigischen Gesetzes vom 25. Juni 1879 im Falle einer
freiwilligen Veräußerung von Grundstücken zu entrichtende Ver-
änderungssteuer erfordert. Der Kläger hat dieselbe unter Protest
gezahlt und fordert dieselbe in dem gegenwärtigen Prozeß mit der
Behauptung zurück, eine Auflassung und überhaupt eine Veräußerung
von Grundstücken habe nicht stattgefunden und habe nicht statt-
finden können, weil er als offener Gesellschafter bereits vorher das
Eigenthum zur gesammten Hand an den Grundstücken beseffen habe.
Das Gericht erster Instanz hat sich im Wesentlichen der Auf-
fassung des Klägers angeschlossen und nach dem Klageantrags er-
kannt. Das Berufungsgericht verneint in Uebereinstimnmng mit
dem ersten Richter gleichfalls die juristische Persönlichkeit der offenen
Handelsgesellschaft; es erachtet als Eigentümer des Gesellschafts-
vermögens die einzelnen Gesellschafter, diese aber — und insoweit
abweichend vom ersten Richter — nicht in ihrer Gesammtheit, son-

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