Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

6.4. Die Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten nach der neuen Civilprozeßordnung

Die Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten nach der neue» C.PD. IAA

neuen Fassung giebt den bisherigen § 230 wörtlich wieder. Es
wird sich daher die Beantwortung aus der bisherigen Ausleguug
des § 230 herleiten lassen.
Zuvörderst kann kein Zweifel darüber bestehen, daß durch die
von dem Beschädiger zu vertretende Schadenszufügung zwischen ihm
und dem Beschädigten ein Rechtsverhältniß geschaffen wird?«) Der
Ersatzpflichtige wird regelmäßig auch ein rechtliches Interesse an der
alsbaldigen Feststellung gegenüber dem säumigen Beschädigten haben,
mag auch nur einer der Fälle des Abs. 2 des § 254 in Frage
kommen. Es genügt, daß das Jntereffe nur ein ökonomisches ist??)
Es wird nicht genügen, daß der Beschädiger nur den Verlust seiner
Beweismittel befürchtet. Alsdann mag er sich durch einen Antrag
auf Sicherung des Beweises helfen. Hier fehlt es zwar nicht an
einem rechtlichen Jntereffe, wohl aber an dem Interesse an der als-
baldigen Feststellung.
An sich wird man sonach die Feststellungsklage für zulässig
halten müssen. _ (Schluß folgt.)

4.
Die Iwangsvollstrecknng gegen Ehegatten nach -er neuen
Cioilprozrßor-nung.
Von Herrn ord. Professor 1)r. Lothar Seufsert in München.

Die Frage, wie sich bei den verschiedenen Güterständen die
Zwangsvollstreckung gegen die Ehegatten gestaltet, ist in der alten
E.P.O. nicht beantwortet. Die Mannigfaltigkeit des zur Zeit in
Deutschland geltenden ehelichen Güterrechts schloß die Aufnahme
allgemeiner Vorschriften in die E.P.O. aus. Mit Einführung des
B.G.B. fällt der Grund dieser Enthaltsamkeit weg. Die neue
E.P.O. bringt denn auch in den §§ 739 bis 744, 774 Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung gegen die Ehegatten. Diese Vor-
schriften hängen mit den Bestimmungen des B.G.B. über das ehe-
liche Güterrecht zusammen. Sie bilden die prozeffualische Ergänzung
des materiellen Rechts, wie es im B.G.B. geschrieben steht. Zahl-
reiche Bestimmungen des materiellen Rechts, insbesondere diejenigen
über die Schulden der Eheleute, werden erst durch die Heranziehung
der Vorschriften der E.P.O. in ihrer praktischen Tragweite erkenn-
26) R.G. Bd. 13 S. 372 ff.
27) R.G. Bd. 25 S. 392.

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