Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

Stempel (Fideikommißstiftung).

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die neuen durch gegenwärtiges Gesetz bestimmten Stempelabgaben
davon . . . dergestalt und in solchen Fristen zu erlegen, als ob
der stempelpflichtige Fall sich nach Bekanntmachung desselben er-
eignet hätte.
Darnach sollten Beurkundungen aus der Zeit vor der Be-
kanntmachung des Gesetzes der Versteuerung nach Maßgabe desselben
nur dann unterliegen, wenn, vorausgesetzt, daß die Urkunde nach
dem früheren Gesetze überhaupt stempelpflichtig war, der Verpflichtete
seiner Verbindlichkeit zur Entrichtung der Steuer nicht schon unter
der Herrschaft dieses Gesetzes genügt hatte. Daß dies der Sinn
des Gesetzes ist, ergiebt sich aus dem klaren Wortlaute desselben,
wie aus dem Inhalte der Ueberschriften der §§ 42 und 43, nach
welchen diese von der „Anwendung des Gesetzes auf schwebende
Fälle" und speziell der hier maßgebende tz 43 von den — nicht
schon im § 42 vorgesehenen — Fällen, „wo die Lösung des
Stempels nach früheren Verfassungen noch rückständig ist", handeln.
Jene Voraussetzung des § 43 liegt nun aber hier nicht vor. Zur
Zeit der Errichtung des Stiftungsreglements und seiner Genehmigung
im Jahre 1781 stand das „Erneuerte und bestimmtere Stempel-
und Karten-Edikt" vom 13. Mai 1766 (Neue Sammlung Königl.
preuß. Ordnungen, Edikte rc., Theil I Nr. 41 S. 402 ff.) in Kraft.
Nach diesem Edikte war, wie der Berufungsrichter — im Anschlüsse
an die Ausführungen des ersten Richters — bedenkenfrei und auch
von dem Beklagten unangefochten dargelegt hat, die Stiftungs-
urkunde selbst überhaupt nicht stempelpflichtig und die Bestätigungs-
urkunde nur mit einem von der Höhe des zur Stiftung gewidmeten
Vermögens unabhängigen Fixstempel von 4 G. Groschen zu ver-
steuern, und dieser Stempel ist unstreitig alsbald entrichtet worden.
Sonach ist bei dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. März 1822
für die fraglichen Urkunden und insbesondere die Stiftungsurkunde
vom 24. Mai 1781, da sie überhaupt nicht steuerpflichtig war, ein
Stempel nicht rückständig gewesen, und folglich kann, wie der
Berufungsrichter angenommen hat, eine weitere Versteuerung der
Urkunden mit Rücksicht auf die von der Stifterin in Aussicht ge-
nommene und eingetretene Erhöhung des Stiftungskapitals nach
Maßgabe des Gesetzes vom 7. März 1822 oder der es erläuternden
und ergänzenden Kabinetsordre vom 18. Juli 1845 nicht in Frage
kommen. In dieser Auffassung wird durch den Umstand, daß die
Vermehrung des Stiftungskapitals erst unter der Herrschaft dieser

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