Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

PatronatslastSn in der Zwangsversteigerung. 1109
Gruchot, Bd. 36 S. 1110) angenommen, daß die Patronatslasten
zu denjenigen gemeinen Lasten gehören, deren laufende Beiträge und
zweijährige Rückstände nach § 28 des Ges. vom 13. Juli 1883 an
fünfter Stelle aus den Kaufgeldern vorweg zu berichtigen sind.
Sie haben aber den aus einem Bau von Wirtschaftsgebäuden im
Jahre 1891 im Betrage von 2548 M. 28 Pf. und 198 M. her-
rührenden Beiträgen und 34 M. 64 Pf. Zinsen davon das bean-
spruchte Vorrecht versagt, weil diese Beiträge vor mehr als zwei
Jahren vor der am 17. Februar 1896 erfolgten ersten Beschlag-
nahme fällig geworden seien (§ 36 Abs. 2 und 3 a. a. O.). Der
Berufungsrichter führt dabei die Fälligkeit der fraglichen Beiträge
in erster Linie schon auf das am 28. Mai 1891 ergangene und
alsbald vollstreckbar gewordene Regierungsresolut vom 28. Mai
1891 zurück. Demgegenüber weist die Revision nicht ohne Grund
darauf hin, daß der Inhalt des Resoluts nicht genügend festgestellt
sei, um daraus auf die alsbaldige Fälligkeit des Patronatsbeitrages
schließen zu können. Es kommt aber hierauf und auf die weiteren,
diesen Entscheidungsgrund betreffenden Ausführungen der Revision
nicht an, weil dem ersten Richter und der eventuellen Begründung
des Berufungsrichters dahin beizutreten ist, daß, wenn nicht früher,
so doch jedenfalls mit dem Zeitpunkt, wo der Bau von dem zu-
ständigen Regierungsbaubeamten abgenommen worden, somit nach
§ 945 A.L.R. I. 11 der bedungene Preis fällig geworden, auch die
Fälligkeit des Patronatsbeitrages eingetreten ist. Hiervon ausgehend
stellt der Berufungsrichter fest, daß die amtliche Abnahme des^Baues
durch den Baurath B. unter Zuziehung des Kirchenvorstandes und
des Patrons am 31. August 1893 stattgehabt hat und daß die Be-
seitigung der dabei gerügten Mängel alsbald bewirkt worden, damit
aber die Fertigstellung des Werkes bereits im September 1893,
also länger als zwei Jahre vor der ersten Beschlagnahme des Gutes
erfolgt ist. Der Ausführung der Revision, daß, solange der Prozeß
des Bauunternehmers I. gegen die Kirchengemeinde wegen der Bau-
kosten geschwebt habe, der ganze Baukostenanspruch und demgemäß
auch die Beitragspflicht des Patrons in der Schwebe geblieben sei,
konnte nicht beigetreten werden. Die Zahlungsweigerung der
Kirchengemeinde gegenüber dem Unternehmer konnte keine Ver-
änderung in der Verpflichtung des Patrons gegenüber der Kirchen-
gemeinde Hervorbringen. Hierin ändert auch nichts die Betheiligung
des Patrons als Nebenintervenienten an dem Prozeß des Unter-

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