Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

20.43. Gehören Patronatslasten zu denjenigen gemeinen Lasten, deren laufende Beiträge und zweijährigen Rückstände nach § 28 des Ges. vom 13. Juli 1883 an fünfter Stelle aus den Kaufgeldern vorweg zu berücksichtigen sind? In welchem Zeitpunkte tritt die Fälligkeit dieser Lasten ein?

1108 Einzelne Rechtsfälle.
verändern, sondern höchstens eine disziplinäre Verbindlichkeit des
letzteren nach sich ziehen. Uebrigens würde auch dann, wenn man
eine dem Beklagten gegen die Klägerin obliegende Verpflichtung zur
Ueberwachung der Ausloosung aus jener Anordnung des Finanz-
ministers ableiten könnte, der Beklagte immer durch den ferneren
rechtlich unbedenklichen Erwägungsgrund des Berufungsgerichts, daß
die Klägerin durch die Nichtvornahme der ihr vom Gesetz über-
lassenen Ueberwachung der Ausloosung, so wie durch die unvoll-
ständige Hinterlegungserklärung selbst ein grobes, der Beklagte aber
höchstens ein geringes Versehen begangen habe, gegen eine Ver-
pflichtung zum Schadensersätze der Klägerin gegenüber gemäß § 20
A.L.R. I. 6 geschützt sein._

Nr. 79.
Gehöre» Patronatslasten zu denjenigen gemeinen Lasten, deren laufende
Keiträgr und zweijährigen Nückstände nach § 28 des Gef. vom 13. Juli
1883 an fünfter Stelle aus den Kaufgeldrrn vorweg zn berücksichtigen
sind? 3n welchem Zeitpunkte tritt die Fälligkeit dieser Lasten rin?
§ 36 Abs. 2 und 3 a. a. O.
(Urtheil des Reichsgerichts ( V. Civilsenat) vom 21. Juni 1899 in Sachen der
kath. Kirchengemeinde zu K, Klägerin, wider G., Beklagten. V. 170/99.)
Die Revision der Klägerin wider das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Posen ist zurückgewiesen.
Thatbestand:
Bei der Kaufgelderbelegung des zwangsversteigerten Ritterguts
Koldromb hat die klagende Kirchengemeinde Patronatsbeiträge mit
dem Vorrecht des § 28 des Ges. vom 13. Juli 1843 liquidirt und
ist damit zur Hebung gelangt. Gegen dieses Liquidat hat (u. A.)
der Beklagte G. als ausgefallener Hypothekengläubiger Widerspruch
erhoben, und es ist in Folge dessen der umstrittene Kaufgeldertheil
in Höhe von 2994 M. 50 Pf. hinterlegt worden. Auf die von
Seiten der Kirchengemeinde gegen G. auf Beseitigung des Wider-
spruchs erhdbene Klage wurde diese Streitmasse in I. Instanz in
Höhe von 213 M. 66 Pf. der Klägerin, in Höhe von 2780 M.
92 Pf. aber dem Beklagten zugesprochen, und es ist die dagegen
von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe:
Die Vorderrichter haben zu Gunsten der Klägerin mit Recht
und im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vergl.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer