Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

Ausloosungskontrolle hinterlegter Werthpapiere.

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„Die Hinterlegungskasse ist nicht verpflichtet, die Aus-
loosung oder Kündigung der Werthpapiere zu überwachen"
in Verbindung mit dem bis dahin gültig gewesenen § 8 Nr. 1 des
Gesetzes über das Hinterlegungswesen vom 19. Juli 1875, der be-
reits bestimmte:
„Im Fall der Hinterlegung von Werthpapieren sind die
Depositalbeamten nicht verpflichtet, die Ausloosung oder
Kündigung der Werthpapiere zu überwachen"
entnimmt das Berufungsgericht, daß gesetzlich das Rechtsverhältniß
zwischen Hinterlegungskasse oder, da diese aus den Beamten, welche
den Dienst bei ihr versehen, gebildet werde, zwischen den Beamten
der Hinterlegungskaffe und dem Hinterleger dahin festgestellt sei,
daß die Beamten der Hinterlegungskasse dem Hinterleger gegenüber
zur Ueberwachung der Ausloosung der hinterlegten Werthpapiere
nicht verpflichtet sind. Das Berufungsgericht verneint deshalb die
Frage, ob der Beklagte durch die angeblich mangelhafte Ueber-
wachung der Ausloosung des hier fraglichen von der Klägerin
hinterlegten Pfandbriefs die ihm gegen die Klägerin obliegenben
Amtspflichten im Sinne der §§ 88 und 89 A.L.R. II. 10 ver-
letzt habe.
Dieser auf richtiger Gesetzesauslegung beruhende Entscheidungs-
grund rechtfertigt die vom Berufungsgerichte aufrecht erhaltene Ab-
weisung der Klage. Zwar weist die Revision auf den § 85 A.L.R. II. 10
hin, wonach die Rechte und Pflichten der Civilbedienten in Be-
ziehung auf das ihnen anvertraute Amt durch die darüber ergangenen
besonderen Gesetze und durch ihre Amtsinstruktionen bestimmt werden,
und sucht hieraus abzuleiten, daß gegen den Beklagten entscheidend
ins Gewicht falle, daß in der Verfügung des Finanzministers vom
29. Juli 1879 betreffend die Ausführung der Hinterlegungsordnung
unter Nr. 27 angeordnet sei, es solle durch die Hinterlegungskaffe
die Ueberwachung der Ausloosung und Kündigung der hinterlegten
Werthpapiere insoweit stattfinden, als hierüber in den Msloosungs-
und Kündigungstabellen des Reichs- und Staatsanzeigers Ver-
öffentlichungen erfolgten. Allein der Hinweis trifft hier nicht zu,
da in einem Falle, wie dem vorliegenden, wo das Gesetz klar die
Befreiung von einer Pflicht ausspricht, die Verfügung des Ministers
diese Befreiung nicht mit Erfolg aufheben und die Pflicht wieder
begründen kann. Die Verfügung des Finanzministers kann deshalb
die rechtlichen Beziehungen zwischen Klägerin und Beklagten nicht
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