Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

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Einzelne Rechtsfälle.

Thatbestand:
Namens der Kanzler W'schen Stiftung war auf Grund
schriftlicher Hinterlegungserklärung vom 11. April 1885 der Kur-
und Neumärkische 31/2 prozentige (alte) Pfandbrief Nr. 29033
über 1500 M., eingetragen auf Hohenziethen, bei der Hinterlegungs-
kaffe der Regierung zu Frankfurt a. O. hinterlegt und hier ent-
sprechend der Hinterlegungserklärung, die einen Vermerk, daß der
Pfandbrief auf Hohenziethen eingetragen sei, nicht enthielt, in der
Kontrollliste für die Verloosungen unter den neuen (nur mit der
Nummer verzeichneten) Pfandbriefen, nicht aber unter den alten
(auch die Gutsangabe enthaltenden) Pfandbriefen aufgeführt worden.
Der Beklagte, der damals noch nicht bei der Hinterlegungskafle an-
gestellt und für diese Eintragung in der Kontrollliste nicht ver-
antwortlich war, bemerkte nun im Jahre 1896, als er die Kontrolle
der Ausloosung in feiner Eigenschaft als derzeitiger Beamter der
Hinterlegungskaffe führte, nicht, daß nach der im Reichs- und Staats-
anzeiger veröffentlichten Liste der verloosten alten Pfandbriefe der
fragliche Pfandbrief zum 1. Juli 1896 ausgeloost worden war.
Erst durch einen im Oktober 1896 veröffentlichten Nachtrag über
die bis zum 1. Oktober 1896 noch nicht eingezogenen ausgelooften
Pfandbriefe wurde er auf die geschehene Ausloosung aufmerksam.
Da die Einziehung des Pfandbriefs dann im Dezember 1896 er-
folgte und die Stiftung abzüglich der Depositalzinsen einen Zins-
verlust von 10 M. 32 Pf. erleiden mußte, erhob sie auf Zahlung
dieser Summe gegen den Beklagten wegen des von ihm bei der
Ueberwachung der Ausloosung angeblich begangenen Versehens Klage.
Mit der Klage vom Landgerichte abgewiesen, ermäßigte sie in der
Berufungsinstanz auf den Einwand des Beklagten, daß sie jeden-
falls den Zinsverlust in Höhe von 6 M. 21 Pf. dadurch selbst ver-
schuldet habe, daß sie trotz der ihr von der Hinterlegungskaffe schon
am 23. Oktober 1896 mitgetheilten Verloosungsanzeige erst am
2. Dezember 1896 um die Einziehung des Pfandbriefs nachgesucht
habe, ihren Antrag um diese Summe auf 4 M. 11 Pf. Das Be-
rufungsgericht wies jedoch die Berufung der Klägerin zurück. Die
Klägerin hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Aus dem §38Nr. Ider Hinterlegungsordnung vom 14.März 1879,
der bestimmt:

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