20.14.
Ist ein von einem Flusse durchströmter See als Theil dieses Flusses oder als selbständiges Gewässer anzusehen? Unterschied zwischen Grenzscheidungs- und Grenzerneuerungsklage
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Einzelne Rechtsfälle.
A.L.R. I. 13 ist nicht erforderlich und nicht thunlich, zumal im
§ 222 daselbst ausdrücklich auf die Bestimmungen des 14. Titels
verwiesen wird. Dadurch erledigen sich die Zweifel, die sonst
mit Rücksicht auf die Fassung des § 218 A.L.R. I. l3 entstehen
könnten. Wenn nämlich dieser Paragraph die Auffassung zuläßt,
daß eine Schadensersatzpflicht für den Empfehlenden nur dann ein-
tritt, wenn er wußte, daß die Empfehlung schädlich sei, d. h. daß sie
demjenigen, der sich auf sie verließ, zum Nachtheile gereichen werde,
so ist dies nach § 212 A.L.R. I. 14 bei der Kreditempfehlung kein
Erforderniß für die Haftung des Empfehlenden. Es wird nur
verlangt, daß „bezüglicher Weise", d. h. durch wissentliche und vor-
sätzliche Erregung eines Jrrthums (§ 84 A.L.R. 1. 4), Jemand
zum Kreditgeben verleitet ist, und daß daraus für diesen that-
sächlich ein Schade entstanden ist. Der Ausdruck „verleitet" deutet
auf die Absicht hin, durch die Empfehlung denjenigen, an den sie
sich richtet, zum Kreditgeben zu bestimmen. Daß der Empfehlende
den Schaden mit Gewißheit vorausgesehen habe, ist nicht erforder-
lich, es genügt das Bewußtsein, daß der zum Kreditgeben Verleitete
dadurch einen Schaden erleiden könne. Liegen diese Voraus-
setzungen vor, so haftet der Empfehlende nach § 212 a. a. O. für den
Schaden, ohne daß es, wie im Falle des § 209, der Schriftlichkeit
der Empfehlung bedarf, und ohne daß der Einwand aus § 211
daselbst zugelaffen wird.
Die Voraussetzungen des § 212 a. a. O. liegen vor. (Das
wird näher ausgeführt.) _
Nr. 50.
Äst rin von einem Flusse dnrchströmter See als Theil dieses Blustes oder
als selbständiges Gewässer anzusehen? Unterschied zwischen Grenzscheidungs-
nnd Grenzerneuerungsklage.
A.L.R. I. 17 372, 383.
(Urtheil des Reichsgerichts (V. Civilsenat) vom 5. November 1898 in Sachen
G. und Gen., Beklagte, wider v. H., Kläger. V. 148/98.)
Auf die Revision der Beklagten ist das Urtheil des preuß
Oberlandesgerichts zu Posen augehoben, und die Sache in die
II. Instanz zurückverwiesen.
Thatbestand:
Als eingetragener Eigenthümer des Ritterguts Kruschwitz und
des dazu gehörigen Theiles des „Goplo-See's" hat der Kläger