Volltext : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 44 = 6.F. Jg. 4 (1900))

322 Geschäftsfähigkeit der Frau in den am 1. Zanuar 1900 bestehenden Ehen.
herigen Güterstand maßgebenden Gesetzen nicht gehöre und deshalb
„an sich" vom Art. 200 Abs. 3 des E.G. überhaupt nicht ergriffen
werde. Allein er meint, es sei zu weit gegangen, wenn man dem
neuen Rechte schlechthin sofortige Anwendbarkeit beimeffen wollte.
Es sei vielmehr zu unterscheiden, ob sich Art. 7 des alten H.G.B.
aus dem maßgebenden alten Güterrechte von selbst ergebe oder nicht.
Jenes treffe für die bisherigen Rechte zu, die, wie das preußische
und französische, das ehemännliche Mundium anerkannt hätten. Hier
müsse Art. 7 gemäß Art. 200 Abs. 3 d. Einf.Ges. so lange in Kraft
bleiben, als der bisherige Güterstand bestehe; denn andernfalls würde
die Frau in der Lage sein, dadurch, daß sie sich einseitig zur Handels-
frau mache, die Wirkungen des alten Güterrechts erheblich zu modi-
fiziren. Soweit dagegen das maßgebende alte Recht die Geschäfts-
fähigkeit der Frau nicht negire, wie das römische Recht, verliere
Art. 7 mit dem 1. Zanuar I960 seine Geltung.
Auch dieser Auffaffung vermag ich mich nicht anzuschließen.
Man wird nicht bestreiten können, daß Art. 7 des alten H.G.B. die
alleinige Norm für die Feststellung der Bedingungen bildete, unter
denen eine Frau nach bisherigem Rechte Kaufmannseigenschaft hatte.
Ebensowenig wird in Abrede zu stellen sein, daß Art. 7 alle die
gleiche Materie betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften, wie z. B.
die Artt. 1, 4, 5, 7 des coäe äs commerce beseitigt hatte. Er-
kennt man nun „an sich “ die Nichtanwendbarkeit des Art. 200
Abs. 3 E.G. auf den Art. 7 an, so kann,m. E. die Anwendbarkeit
jener Vorschrift auch nicht auf dem Umwege wieder begründet werden,
daß man auf das frühere, vom alten H.G.B. bereits aufgehobene
Landesrecht zurückgreift. Zudem besteht auch das von Lehmann her-
vorgehobene Bedenken nicht. Die Frauen der am 1. Zanuar 1900
bereits bestehenden Ehen können durch eigenmächtigen Handelsbetrieb
die güterrechtlichen Gerechtsame des Mannes nicht „erheblich modifi-
Aren." Wird das alte Güterrecht durch Vertrag oder Gesetz in die
Güterstände des B.G.B. übergeleitet, so ist es ja immer nur der
konsentirte Handelsbetrieb, vor dem das Gesetz die ehemännlichen
Rechte in den Hintergrund treten läßt (§§ 1405, 1412, 1314, 1452,
1459 ff, 1462 u. s. n).39) Bleibt aber das alte Güterrecht bestehen,
89) Bergt. Staub a. a. O. S. 29 ff. Nur in Ansehung der Zwangsvoll-
streckung wird der Mann bei unkonsentirtem Geschäftsbetriebe der Frau durch
§ 741 C.P.O. ungünstiger gestellt, als nach früherem Rechte. Zur Zwangsvoll-
streckUW in das eingebrachte Gut und in das Gesämmtgut genügt, wenn die

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