Kurze Anzeigen.
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gegeben von Dr. Otto Bohlmann, Justizrath, Rechtsanwalt am Reichs-
gericht. Zweites Heft. Berlin 1881. Verlag von W. Weber.
Wir verweisen auf die ausführliche Anzeige des ersten Heftes in diesem
Bande der Beiträge S. 144. Dieses zweite Heft enthält zwei Erkennt-
nisse des dritten Hülfssenates des Reichsgerichts, deren Kritik aus der ju-
ristischen Wochenschrift nebst einem Aufsatz aus derselben Zeitschrift über
den Begriff des „Zusammenhangs" im § 8 des preuß. Enteignungsgesetzes,
und eine Besprechung der Prinzipien, welche den reichsgerichtlichen Entschei-
dungen zu Grunde liegen.
.1. Das Rechtsmittel der Neviston im Strafprozesse von Carl Moritz
Lamm, K. sächsischem Ober-Appellationsrath. Leipzig, Druck und Verlag
der Roßberg'schen Buchhandlung. 1881.
Die kleine Schrift (von 49 Seiten) enthält den Versuch einer syste-
matischen Darstellung des Rechtsmittels der Revision im Strafprozesse.
Es werden sowohl die Revisionsgründe als das Verfahren vor dem judex
a quo und dem judex ad quem dargestellt. Uns scheint, daß die Er-
örterung der Revisionsgründe zu kurz weggekommen ist, und daß ein näheres
Eingehen auf den reichen Stoff, welchen die Entscheidungen des Reichs-
gerichts in dieser Beziehung bieten, zweckmäßig gewesen wäre. Bei der
vorwiegend civilistischen Tendenz der Beiträge enthalten wir uns weiterer
Erörterungen.
tz. Nechtsfälle zum allgemeinen bürgerlichen Grfrhduchr. Für den aka-
demischen Gebrauch bearbeitet und herausgegeben von vr. Wilhelm
Fuchs, Privatdozent der Rechte an der Wiener Universität. I. Hest.
Wien 1881. Alfted Holder, K. K. Hof- und Universitäts-Buchhändler.
Dieses erste Heft enthält 25 Rechtsfälle. Da sie nur zum akademi-
schen Gebrauche, als Grundlage für die praktischen Uebungen des Verfassers,
bestimmt sind, und da sie sämmtlich österreichisches Recht betreffen, so bieten
sie für unsere Leser kein besonderes Interesse. Wir wollen nur dem Be-
denken Ausdruck geben, ob man wirklich annehmen darf, daß die Ausbil-
dung der Wiener Studenten so weit vorgeschritten ist, um alle Fälle ent-
scheiden und auf die gestellten Fragen befriedigende Antworten geben zu
können. Wenn die Sachdarstellung präziser gehalten wäre, so würde die
Brauchbarkeit des Schriftchens u. E. dadurch nichts verlieren.
Rassow.
7. Die preußische« Grundbuchgrsrhe in ihrer durch die neue Reichs- und
Landesgesetzgebung gewonnenen Gestalt. Herausgegeben von W. Turnau,
Kammergerichtsrath. Zweite vermehrte und verbesserte Auflage. Pader-
born. Druck und Verlag von Ferdinand Schöningh. 1881.
Die erste Auflage dieser verdienstvollen Schrift ist Bd. 24 S. 141 der
Beiträge angezeigt und gewürdigt. Der schnelle Absatz derselben beweist,
wie sehr der Verfasser einem Bedürfnisse der Praxis entsprochen hat. Die
vorliegende zweite Auflage enthält einige edoch soviel wir sehen, nicht gerade