16.14.
A. Dalcke, Ober-Staatsanwalt, und S. Genzmer, Staatsanwalt, Handbuch der Strafvollstreckung und Gefängnißverwaltung in Preußen
A. Dalcke, S. Genzmer, Handbuch der Strafvollstreckung rc. 921
durchweg auf die realen Bedürfnisse des Rechtslebens Rücksicht genommen
wird, machen die „Kontroversen" zu einem nahezu unentbehrlichen Hilfs-
mittel für die sinn- und sachgemäße Anwendung der Strafprozeßordnung.
vr. Ludwig Cohn.
69.
A. Dalcke, Ober-Staatsanwalt, und S. Genzmer, Staatsanwalt, Handbuch der
Strafvollstreckung und Gefängntßverwaltung ln Preußen. Berlin 1881.
Verlag von H. W. Müller. 155 S. in 8.
Die Herausgeber des vorliegenden „Handbuchs" haben sich der dankens-
werthen Mühe unterzogen, all' das unendlich zerstreute Material von Ge-
setzen, Verordnungen, Jnstmktionen, Reskripten rc. systematisch zusammen-
mstellen, aus welchem heute in Preußen Strafvollstreckung und Gefängniß-
verwaltung beruhen. Es ist ein eminent praktisches Bedürfniß, dem das
„Handbuch" entgegenkommt, und lediglich auf dieser Seite liegt sein Werth.
Zeit dem 1. Oktober 1879 ist, was bisher nur in den neuen Provinzen
Preußens der Fall war, allgemeine Regel im Staate geworden: Strafvoll-
;ug und obere Gefängnißadministration liegt mit geringen zu Gunsten
der Amtsgerichte gemachten Ausnahmen ganz in den Händen der Staats-
anwaltschaften. Zn den guten Tagen altpreußischer Kreisgerichte und ihrer
Gefängnisse war die spezielle Dienstpragmatik des gerichtlichen Gefängniß-
wesens eigentlich das ausschließliche Geheimniß besonders dafür eingeschulter
Gefängniß - Inspektoren oder Kanzlei-Direktoren. Ueber diesen Kreis von
Experten hinaus gab es auf dem ebenso weitschichtigen, wie langweiligen
Gebiet seit einem halben Jahrhundert bunt auseinander gehäufter reglemen-
irischer Vorschriften nur wenig Kundige. Als i. I. 1867 die preußischen
Staatsanwälte in den neuen Provinzen den dringendsten Hülferuf um
Belehrung und Unterweisung ertönen ließen, wußte man keinen besseren
Rath, als ihnen das „Handbuch des Gefängniß- und Strafvollstreckungs-
wesens von C. S. Micheß, Kreisgerichts-Sekretär, Salarien-Kassen-Kon-
ttoleur und Sportel-Revisor" zum aufmerksamen Studium warm zu em-
pfehlen. Dieses außerordentlich fleißig und sorgsam gearbeitete Kompen-
dium galt damals als die einzige und klassische Ouelle preußischer Ge-
'ängnißwissenschaft. Nur datirte leider die letzte Ausgabe schon von 1860,
und das Ganze war doch wesentlich vom subalternen Gesichtspunkt für den
subalternen Dienst geschrieben. Trotzdem hat man sich unseres Wissens
auch bisher in Preußen mit dem Michel'schen Handbuch beholfen. Man
darf daher erwarten, daß das Erscheinen des Dalcke - Genzmer'schen Hand-
buchs von den preußischen Staatsanwälten und Amtsrichtern als eine wahre
Erlösung begrüßt werden wird.
Im ersten Theile wird in drei Kapiteln die Strafvollstreckung im
Allgemeinen, bei den einzelnen Strafarten und bezüglich der Kosten er-
örtert. Schon hierfür war unbedingt ein in Auslegung des Strafrechts
und Strafprozesses erfahrener Kriminalist, kein bloßer Bureaubeamter, als