16.10.
Bekker, Ernst Im. Das Recht des Besitzes bei den Römern. Festausgabe von J. C. Bluntschli zum Doktor-Jubiläum (Schluß)
Ernst Zm. 33effer, Recht des Besitzes.
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der Inhaber solcher anderer Rechte unter einander. Der Verfasser ent-
scheidet sich für die Zulässigkeit solcher Abtretungen jedoch nicht ohne Ein-
schränkung.
Diese kurze Inhaltsangabe dürfte erkennen lassen, von welchem Inter-
esse die Ausführungen des Verfassers auch für die Juristen des deutschen
Reiches sind. Neubauer.
65.
SrKKrr, Ernst 3m. Das Recht -es Besitzes bei de« Römern. Festausgabe
von I. C. Bluntschli zum Doktor-Jubiläum. Leipzig, Breitkopf und Härtel.
(Schluß von Nr. 53.)
Die römische Vorstellung vom prekaristischen Besitze, die Bekker S. 175
für noch schwieriger erklärbar und schlüpfrig hält, will uns noch durchsichtiger
erscheinen. Der Prekarist will in der That vollständigen Besitz, d. h. Besitz
in jeder Beziehung haben und erkennt dabei nur das Eigenthum des pre-
cario rogatus und dessen Befugniß an, die Sache in jedem Augenblicke
zurückzunehmen, .auch wird er durch das interdictum de preeario und die
actio praescriptis verbis nur gebunden, die Sache nicht dolo malo zu
veräußern oder zu zerstören.
Was den Besitz des Sequesters betrifft, so scheint man uns bei Aus-
legung der I. 39 I). de poss. und der 1. 17 § 1 dep. 16. 3 nicht ge-
nügend den Umstand zu würdigen, daß es in der That zwei verschiedene
Arten von Sequestrationen giebt. Zunächst kann man den Besitzer ruhig
in seinem Besitze lassen und ihm erlauben, sämmtliche Besitzhandlungen
weiter auszuüben, man stellt ihm aber einen Wächter, der nur darauf zu
sehen hat, daß er die Sache nicht zerstört oder verschlechtert. Dann wird
nach römischer Vorstellung an den Besitzverhältnissen durch die Sequestration
nicht das Geringste geändert. Zwei streitende Parteien können aber auch
vereinbaren, daß sie sich beide aller Besitzhandlungen enthalten wollen, und
daß dieselben sämmtlich nur von dem Sequester ausgeübt werden. Dann
wurde angenommen, daß auch die possessio beim Sequester deponirt sei,
daß die Absicht der Parteien gerade darauf gerichtet gewesen sei, daß keine
während der Seauestration Besitzhandlungen vornehmen sollte, 1. 17 § 1
dep., und demgemäß trat auch die weniger beabsichtigte Folge ein, daß die
usucapio unterbrochen wurde, 1. 39 de poss. Daß aber die Absicht
der Parteien gerade auf diesen letzteren Erfolg gegangen sei, sagt keine der
Stellen, ist auch an sich undenkbar.
Die Grundauffassungen für die possessio pro alieno und für den
unvollständigen Besitz sind nun aber ganz verschieden. Bei der Konstruktion
des letzteren geht man überhaupt nicht von dem Gedanken aus, daß er an
sich vollständig und nur in gewisser Beziehung beschränkt sei, sondern um-
gekehrt, man konstruirt ihn von Anfang an als ein Recht, das nur in
bestimmter Beziehung Wirksamkeit hat.
Wir können es daher nicht mit Bekker für ein Ueberwinden römischen
Unverstandes ansehen, wenn gegenwärtig vollständiger Besttz pro »Ueno,