Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

14.7. Geht das Eigenthum an Pertinenzien, welche vor dem Bietungstermin dauernd von dem subhastirten Grundstück entfernt sind, durch den Zuschlag auf den Adjudikatar über?

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Umfang des Eigenthumserwerbs

zweifelhaft sein. Aus dem Worte „angeordnet" glauben wir m-.
dessen folgern zu können, daß das Gericht auf den Antrag des Finders,
den Verkauf zuzulassen, selbst für den Verkauf sorgen und also den
Gerichtsvollzieher beauftragen muß, die Sache öffentlich und meist-
bietend zu verkaufen.
Aus den vorstehenden Ausführungen leiten wir für das Auf-
gebotsverfahren bei Fundsachen folgende Grundsätze her:
1. Zu dem Aufgebotsantrage ist nicht nur der Finder oder der an
seine Stelle tretende Fiskus, sondern auch die Armenkasse bezw.
der Grundeigenthümer berechtigt.
2. Der Finder ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Fund zu
hinterlegen, bzw. zur Pfandkammer des Gerichts abzuliefern. Er
ist dazu auf ein Depositionsgesuch durch Beschluß des Gerichts
zu verstatten.
3. Der zulässige Verkauf einer Fundsache findet nur auf Antrag des
Finders statt. Das Gericht ordnet den Verkauf durch Beschluß
an und beauftragt einen Gerichtsvollzieher, den Verkauf mittels
öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

36.
Geht das Mgruthum an Pertinenzien, welche vor dem Kie-
tnngstermin dauernd von dem fubhastirten Grundstück ent-
fernt sind, durch den Zuschlag auf den AdjudiKatar über?
Von Herrn Geh. Ober-Justizrath Paris in Leipzig.

Der zweite Hülfssenat des Reichsgerichts hat in dem Erkennt-
niß vom 23. Dezember 1880 in Sachen H. wider Schw. den Satz
angenommen:
Auf Pertinenzstücke, welche in der Zeit zwischen der Publika-
tion des Subhastationspatentes und der Lizitation durch den
Eigenthümer des fubhastirten Grundstückes dauernd von
diesem entfernt sind, hat der Adjudikatar keinen Anspruch.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach A.L.R. I. 11 §§ 340,
344, 78 u. 194 gälten als mitverkauft nur solche Pertinenzstücke,
welche diese Eigenschaft noch zur Zeit des abgeschlossenen Kaufs
hätten. Bei nothwendigen Subhastationen werde der Kauf mit der

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