Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

11.2.21. Ist bei Schulbauten der auf dem Gute, wo die Schule sich befindet, wohnende Gutsherr bezüglich seiner an andern Orten, aber innerhalb des Schulbezirks gelegenen Güter nach Maßgabe des A.L.R. II. 12 § 34 beitragspflichtig? insbesondere, wenn diese Güter Dominien sind?

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Einzelne Rechtsfälle.

nicht anzunehmen, daß von jeher immer nur dieselben Gebäude vor-
handen gewesen, daß niemals ein neues Gebäude errichtet sei u. s. rv.,
stellen nur thatsächliche, aus allgemeinen und gewöhnlichen Lebens-
erfahrungen geschöpfte Erwägungen dar, auf Grund deren er zur
Feststellung der von der Klägerin behaupteten Observanz gelangt,
und hierdurch sind nicht unzulässige Vermuthungen unter Verletzung
des § 28 A.G.O. I. 13 aufgestellt.

Nr. 60.
Ist bei Schulbauten -er auf dem Gute, mo die Schute stch befindet, moh.
nende Gutsherr bezüglich feiner an andern Orten, aber innerhalb des
Schulbezirks gelegenen Güter nach Maßgabe des A.L.N. II. 12 § 34 bei-
tragspflichtig? insbesondere, menn diese Güter Dominien find?
(Erkenntniß des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 12. Juli 1880 in Sachen
der Schulgemeinde B. C. W. wider den Majoratsbesitzer von P. 114/80.)
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten wider das Erkenntniß
des preuß. Oberlandesgerichts zu Breslau ist zurückgewiesen aus
folgenden
Gründen:
Der von dem Appellationsrichter seiner Entscheidung zu Grund
gelegte Sachverhalt ist folgender.
Die Hausväter der drei politischen Gemeinden B., C. und W.
bilden einen Schulbezirk. Bis zum Jahre 1872 bestand darin nur
eine Schule zu C. in der Küsterwohnung bei der katholischen Kirche
zu C. Durch Resolut der Regierung zu O. vom 6. November 1872
ist die Errichtung einer Filialschule in B. angeordnet worden.
Innerhalb des Schulbezirks besitzt der Kläger drei zur Fidei-
kommißherrschaft B.-C. gehörige Güter, nämlich B., C. und W.
Sein Wohnort ist B.
Das Regierungsresolut vom 6. November 1872 hat vorbehalt-
lich des Rechtsweges festgesetzt,
1) daß das Rohmaterial zum Bau der Schule vom Dominium
B. nach Maßgabe des A.L.R. II. 12 § 36 unentgeldlich her-
zugeben,
2) die sämmtlichen übrigen Kosten von den Gemeinden B., C.
und W., sowie von den Dominien C. und W. nach Maßgabe
der Grund- und Gebäudesteuer aufzubringen.
Der Appellationsrichter führt aus:

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