11.2.11.
Form des Vertrages, durch welchen eine Mitgift versprochen wird. Unterschied, ob das Versprechen einen einseitigen Vertrag enthält, oder als Gegenleistung abgegeben ist
Form des Mitgiftversprechens.
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Kinder auf die Darlehne geschaffen habe. Absichten und irrthümliche
Rechtsansichten erzeugen aber noch keine Rechte und Pflichten, und
so lange kein wirklicher Uebertragungsakt stattgefunden hatte, war
der von Anfang an im Besitze der Sparkassenbücher verbliebene
Darlehnsgeber in beliebigen anderen Verfügungen darüber schlechthin
unbeschränkt.
Zwar haben die Beklagten behauptet, daß auch der mitbeklagte
Ehemann zu den Einlagen Geld aus seinen Mitteln hergegeben
habe; aber sie haben doch in Beziehung auf die streitigen Bücher
nach der schon oben erwähnten Feststellung des Appellationsrichters
selbst angegeben, daß der Erblasser des Klägers die Gelder
unter dem Namen der Kinder an die Sparkasse gegeben habe, und
bezüglich der von dem beklagten Ehemann angeblich beigesteuerten
Gelder — und zwar ohne Beweisantretung — nur behauptet, daß
dieser „beinahe die Hälfte" — also den im Betrage nicht ein-
mal angegebenen kleinern Theil hergegeben habe. Für die Konsta-
tirung des von den Beklagten für ihre Kinder in Anspruch ge-
»ommenen Eigenthums an den durch die Bücher repräsentirten
Darlehnsforderungen fehlten hiernach die nothwendigsten Vorbedin-
gungen. Demzufolge sind sie verpflichtet, diese Bücher dorthin, wo
sie sich eigenmächtig dieselben angeeignet haben, also zum Kanzlei-
rath B.'schen Nachlasse bezw. an den Kläger zurück zu geben, der
als unstreitiger einziger Erbe das Eigenthum der Erbschaft durch
deren Anfall erworben hat.
Nr. 50.
<sorm -es Vertrages, durch welchen eine Mitgift versprochen wird. Unter-
schied, ob das Versprechen einen einseitigen Vertrag enthalt, oder als
Gegenleistung abgegeben ist.
iErkenntniß des Reichsgerichts (I. Hülfssenat) vom 6. Zuli 1880 in Sachen B.
wider B. 161/80.)
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers wider das Erkenntniß
des preuß. Oberlandesgerichts zu Königsberg ist zurückgewiesen aus
folgenden
Gründen:
Der Appellationsrichter hat auf die Sachdarstellung des ersten
Richters Bezug genommen. Zn dieser ist erwähnt,