Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

11.2.10. Gehört ein Sparkassenbuch, welches auf den Namen eines Dritten lautet, aber diesem nicht ausgehändigt ist, sondern sich beim Tode des Einzahlenden in dessen Nachlaß befindet, den Erben des Einzahlenden oder dem Dritten?

Sparkassenbuch.

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Nr. 49.
Grhört ein Sparkassenbuch, welchem auf den Namen eines Dritten tautet,
aber diesem nicht ausgehandigt ist, sondern sich beim Tode des Einzah-
lenden in dessen Nachlaß befindet, den Erben des Einzahtenden oder dem
Dritten?
lErkenntniß des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 27. September 1880 in
Sachen B. und Gen., Beklagte, wider R., Kläger. 239/80.)
Der in C. verstorbene Kanzleirath B. hat seinen Sohn, den
Kläger, als alleinigen Erben hinterlassen. Die Beklagten, Schwester
und Schwager des Erblassers, haben nach seinem Tode aus einer
im Nachlaßhause befindlichen Kommode mehrere auf ihre minder-
jährigen Kinder lautende Sparkassenbücher, deren Einzahlungen vom
Erblasser bewirkt sind, herausgenommen. Kläger hält sie zur Aus-
händigung an ihn verpflichtet. Demgemäß haben beide Vorderrichter
entschieden. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten ist vom Reichs-
gericht zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Sparkassenbücher, die auf einen bestimmten Namen ausgestellt
siild, gehören nicht zu den Inhaber-Papieren. Sie sind Schuld-
scheine, Beweisurkunden für ein dem benannten Gläubiger zustehendes
Forderungsrecht. An dieser rechtlichen Natur wird nichts dadurch
geändert, daß die Sparkassen regelmäßig befugt sind, an die jedes-
maligen Inhaber die Zahlung der verbrieften Summe zu leisten.
Es ist dies ein statutenmäßiger Vorbehalt, der nicht zu Gunsten
des Inhabers, sondern nur der Sparkassen besteht, welche der Mühe
der Legitimationsprüfung dadurch enthoben werden sollen. Dies ist
auch von dem preußifchm Ober-Tribunal in zahlreichen Entschei-
dungen angenommen worden (vergl. Entscheidungen Bd. 34 S. 333,
Bd. 47 S. 419, Striethorst Archiv Bd. 63 S. 95, Bd. 65 S. 77,
Bd. 69 S. 273). Daraus läßt sich jedoch nicht ohne Weiteres die
Folgerung herleiten, daß die in den Büchern als Gläubiger be-
nannten Personen in allen Fällen die wirklichen Gläubiger oder
auch nur als solche zu vermuthen sind. Es müssen insbesondere
die Umstände in Betracht gezogen werden, wie die beurkundeten
Darlehnsgeschäfte zu Stande gekommen, und wie andere, mit den
benannten Gläubigern nicht identische Inhaber in den Besitz der
Urkunden gelangt sind.
Im Streitfälle befanden sich nicht die drei Kinder der Beklagtm,

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