Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

11.2.6. Von welchem Augenblicke läuft bei einem testamentarischen Erbanfalle die Entsagungsfrist?

Beginn der Erbschaftsentsagungsfrift.

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der Parteien von dem Verkauf in nothwendiger Subhastation aus-
geschlossen sein sollte.
Mit dieser Verpflichtung der Beklagten hat der Anspruch auf
die Gegenleistung, die Kaufgelder, nichts gemein. Dieser persönliche,
vertragsmäßige Anspruch des Verkäufers ging auf seine Erben, die
Parteien, über, und daß ihn die Beklagte anderweitig erworben,
davon konstirt nichts. Aus ihrer Verpflichtung zur Auflassung
der Parzelle folgt er nicht, denn diese war schon durch den Erwerb
des mit der Vormerkung behafteten Grundstücks bedingt, und die
Ansicht des Appellationsrichters, daß, „weil die Beklagte ihr Eigen-
thum nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Gewährung des Ent-
gelts dafür, also Zahlung des Kaufpreises, aufzugeben brauchte",
ihr der Anspruch auf dasselbe zustehe, läßt die Voraussetzung und
den Nachweis vermissen, daß die Vormerkung zugleich die Berechtigung
des zur Auflassung verpflichteten Eigenthümers zur Empfangnahme
des Kaufgeldes beurkundet habe.

Nr. 45.
Uo» welchem Augenblicke laust bei einem testamentarischen Erbanfallr
die Entsagungsfrist?
iErkenntniß des Reichsgerichts (V. Civilsenat) vom 20. Oktober 1880 in Sachen
H. und Gen., Beklagte, wider F. und Gen., Kläger. 313/80.)
Bei Zurückweisung der gegen das Erkenntniß des preuß. Ober-
landesgerichts zu Hamm eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde hat sich
das Reichsgericht über die oben gedachte Frage dahin ausgesprochen:
Der Streit betrifft nur die Entsagung der Erbschaft aus dem
Testamente. Der in dieser Beziehung aus A.L.R. I. 9 §§ 383 ff.,
389 ff., i. 12 §§ 230 ff., 242, sowie dem Präjudiz des preu-
ßischen Ober-Tribunals vom 6. Januar 1851 (Entscheidungen Bd. 20
S. 16) hergeleitete Angriff konnte nicht für begründet erachtet
werden. Denn daß die Ueberlegungsfrist, d. i. die Frist zur Ent-
sagung einer angesallenen Erbschaft (I. 9 § 383 a. a. O.), von
dem Zeitpunkte der erlangten Wissenschaft von dem Erbanfalle
läuft, das nimmt der Appellationsrichter, in Uebereinstimmung mit
8 384 a. a. O., an und setzt — gleichfalls ganz richtig — jene
Wissenschaft nicht in die Kenntniß von dem Tode des Erblaffers,
sondern in die Kenntniß von dem Inhalte des vorhandenen und

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