Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

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Das Verfahren bei bedingtem Endurtheil.

zur Verkündung des Urtheils zu bestimmen und solchen von Amts-
wegen den Parteien bekannt zu machen haben, weil das Gesetz die
Parteiladung sür solchen Fall nicht vorschreibt.
Das Ergebniß obiger Erörterungen faßt sich in Kürze dahin
zusammen.
Der nach Erlaß eines bedingten Endurtheils einzuhaltende Gang
des Verfahrens ist folgender:
Nachdem das bedingte Urtheil die Rechtskraft beschritten hat,
hat die eine oder andere der Parteien unter Erbringung des Nach-
weises der Rechtskraft bei dem Prozeßgericht die Eidesabnahme zu
beantragen. Das Prozeßgericht prüft, ob die Rechtskraft gehörig
nachgewiesen ist, und beschließt, ob die Eidesleistung vor ihm selbst
oder vor einem andern Richter erfolgen soll. Ersternfalls beraumt
es Termin zur Eidesleistung und Verkündung des unbedingten Urtheils
an und ladet dazu seinerseits beide Parteien. Im Termin verfährt
es, soweit kein Zwischenstreit bezüglich der Eidesleistung zu ver-
handeln und zu entscheiden ist, mit dieser, verftattet nach beendetem
Eidesleistungsverfahren die anwesenden Parteien, so weit diese es
wünschen, zum Worte und verkündet, mögen die Parteien anwesend
gewesen sein oder nicht, das unbedingte Endurtheil.
War vom Prozeßgericht die Eidesleistung vor einem anderen
Richter angeordnet, so läßt es diesen Beschluß den Parteien zu-
stellen, ersucht den andern Richter um die Eidesabnahme und be-
raumt nach Eingang der diesbezüglichen Verhandlung Termin zur
Verkündung des unbedingten Urtheils an, zu dem es die Parteien
ladet und in welchem es wie im erstem Falle verfährt.
War der Schwurpflichtige im Eidesleistungstermin ausgeblieben,
so.ruht das Verfahren, wenn und so lange nicht der Gegner den
Antrag auf Erlaß des Versäumnißzwischenurtheils stellt. Zu einem
ferneren Termine deshalb hat die Partei zu laden. Stand der
Eidesleistungstermin nicht vor dem Prozeßgericht an und der Schwur-
pflichtige blieb in demselben aus, so beraumt das Prozeßgericht nach
Eingang der Verhandlung nicht Termin zur Verkündung des unbe-
dingten Urtheils, sondern zur Verhandlung darüber an, ob der Eid
für verweigert anzusehen ist (Zwischenstreit). Ist Versäumniß-
zwischenurtheil ergangen, so hat die eine oder andere der Parteien
unter Erbringung des Nachweises der Rechtskraft jenes Urtheils die
Verkündung des unbedingten Urtheils zu beantragen. Das Gericht

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