Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

9.13. Kurze Anzeigen

506

Literatur.

allerdings der gerügten Verwechselungen schuldig, indem es bei ihm heißt
§ 5 S. 43:
„es ist klar, daß der Besitz an sich, seinem ursprünglichen Begriffe nach,
ein bloßes Faktum ist: eben so gewiß ist es, daß rechtliche Folgen damit
verbunden worden sind. Demnach ist er Faktum und Recht zugleich."
Kindel.
(Fortsetzung folgt.)

38.
Kurze Anzeigen.
1. K. Gaupp. Dir Cioilprozeßordnung für das -rutsche Deich. Zweiter
Band. Tübingen und Leipzig. 1880. Dritter Band. Erste und zweite
Lieferung. Freiburg i. B. und Tübingen. Akadem. Buchhandlung von
Z. C. B. Mohr. 1880/81.
Dem im Jahrgang 24 S. 595 der Beiträge angezeigten ersten Band
der obigen Ausgabe der Civilprozeßordnung sind inzwischen die oben be-
zeichneten Abschnitte gefolgt, welche den Kommentar des Gesetzes bis zum
§ 768 fortführen. In der Vorrede zum zweiten Bande verwahrt der Ver-
fasser sich gegen eine Bemerkung der früheren Anzeige, daß ihm bei aller
Sorgfalt das Mißgeschick zugestoßen sei, ein durch Vertrag des Reichs mit
der Schweiz antiquirtes schweizerisch-württembergisches Abkommen noch für
bestehend anzusehen, durch die Darlegung, daß dies Abkommen in Württem-
berg erst im Februar 1879 zur amtlichen Veröffentlichung gelangt sei.
Jene frühere Bemerkung war nicht in das Gewand eines Vorwurfs ge-
kleidet; sie mußte die große Sorgfalt des Verfassers rühmend hervorheben.
In seiner Vertheidigung scheint mir aber der Verfasser gegenüber der früher
hervorgehobenen Neigung, die Uebereinstimmung der württembergischen
Gesetze und Verordnungen auf ihre Reichstreue gar zu genau zu prüfen,
einer Einrichtung des Reichs ein nicht genügendes Gewicht beizulegen. Das
„Centralblatt für das deutsche Reich", in welchem die Bekanntmachung des
Reichskanzleramts vom 1. Dezember 1878 amtlich publizirt worden, ist
dazu bestimmt, die amtlichen Erlasse der Reichsbehörden zur allgemeinen
amtlichen Kenntniß im Reiche zu bringen: es rechtfertigt sich meines Er-
achtens also nicht, wenn der Verfasser vermeint, daß ein solcher Erlaß zur
amtlichen Veröffentlichung für Württemberg erst durch einen erneuten Abdruck
in einem württembergischen amtlichen Blatt gelangt sei. — Sachlich beab-
sichtigt Referent nach dem vollständigen Abschluß des Werkes auf dasselbe
zurückzukommen, indem er sich für jetzt darauf beschränkt, anzuerkennen, daß
auf den Fortgang des Buchs alles, was zum Lobe desselben nach dem ersten
Bande gesagt werden konnte, volle Anwendung findet. E.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer