9.2.
Lehrbuch des Handelsrechts von Dr. J. Fr. Behrend, ord. Prof. der Rechte an der Universität Greifswald. Erster Band, erste Lieferung
Dr. I. Fr. Behrend, Lehrbuch des Handelsrechts.
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zwischen Staat und Kirche durch die Gesetzgebung des Staats, welche sich
aus einem höheren Gerechtigkeitssinn zu hüten hat, in die innere Lebens-
iphäre der katholischen Kirche einzugreifen.
Der 4. Titel legt das Verhältnis des preußischen Staats zum deutschen
Reiche dar, zunächst das Verhältnis des Staats zu den Organen der Reichs-
Gewalt, zum Kaiserthum, zum Bundesrath und zu den deutschen Reichsbe-
hörden, sodann das Verhältniß Preußens zur Kompetenz des Reiches, die
deutsche Reichskriegsverfassung und die völkerrechtliche Vertretung durch die
Reichsgewalt, das Recht Staatsverträge abzuschließen und das aktive und
passive Gesandtschaftsrecht.
Der letzte Abschnitt handelt von dem Rechtsschutze auf dem Gebiete
des öffentlichen Rechts, zunächst von dem Rechtsschutze der einzelnen Bürger
gegen Verletzung ihrer Rechte seitens der Staatsgewalt und ihrer Behörden,
von dem Rechtsschutze der Unterthanen gegen die Staatsgewalt zur Zeit
des älteren deutschen Reichs, von der Entwickelung des Partikularstaats-
eechts seit Auflösung des Reichs und von den verschiedenen Richtungen in
Ansehung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Gesetzgebung und Wissen-
schaft, woran sich die Grundzüge der neuesten Organisation der Verwaltungs-
gerichte in Preußen reihen. Der folgende Theil dieses Abschnitts ist dem
Rechtsschutze der Verfassung und der Lehre von der Ministerverantwortlichkeit
bestimmt. „Die rechtliche Ministerverantwortlichkeit ist nicht nur der
Schlußstein der Beamtenverantwortlichkeit, sondern des Rechtsstaats über-
haupt; sie ist die höchste Garantie des öffentlichen Rechtszustandes; ohne
ne sind Verfassung und die verfassungsmäßigen Rechte jedem Gewaltmiß-
brauche Preis gegeben, ohne sie bleibt das gesammte öffentliche Recht eines
Volkes eine lex imperkeota."
Diese Uebersicht möge genügen, auf den reichen Inhalt dieses bedeu-
tenden, für unser öffentliches Recht Epoche machenden Werkes, welches sich
eben so durch Klarheit als durch Schärfe der Darstellung auszeichnet und
die einschlägige Literatur vollständig berücksichtigt, erneut aufmerksam zu
machen. — Hopf.
27.
Lehrbuch des Handelsrechts von Dr. Z. Fr. Behrend, ord. Prof, der Rechte
an der Universität Greifswald. Erster Band, erste Lieferung. Berlin und
Leipzig. Verlag von I. Guttentag (D. Collin). 1880.
Die Absicht des Verfassers geht auf eine systematische Darstellung des
heutigen deutschen Handelsrechts, welche, ohne aus eine wissenschaftliche, und
wo es nöthig ist, selbständige Begründung der einzelnen Lehren zu ver-
zichten, doch die einem Lehrbuch zuftehenden räumlichen Grenzen nicht über-
schreitet. Wir haben es mit Freude begrüßt, daß der Verfasser sich ent-
ichlossen hat, seinen längst gefaßten Plan, ein Lehrbuch des Handelsrechts
zu schreiben, endlich zur Ausführung zu bringen, und wir hoffen, daß ihm
bie Kraft nicht fehlt, die Fortsetzung des jetzt vorliegenden Anfangs bald
zu bringen. Daß bei einem so fluktuirenden und in fortwährender Ent-