Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

8.2.23. Ist es gesetzliche Regel, daß Eltern und Kinder der ihnen nach A.L.R. II. § 251 obliegenden Alimentationspflicht nur durch Gewährung von Naturalverpflegung nachzukommen brauchen? und bedarf es bei der Forderung einer Geldunterstützung der Angabe besonderer Gründe?

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Einzelne Rechtsfälle.

Nr. 36.
Äst t$ gesetzliche Hegel, daß Eltern und Kinder der Ihne» nach ALU.
H. % § 251 obliegende« Alimentationspflicht nur durch Gewährung von
Natnralverpflegung nachzukommrn brauchen? und bedarf ex. bei der For-
derung einer Geldunterstühung der Angabe besonderer Grunde?
(Erkenntniß des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 27. Mai 1880 in Sachen
der Wittwe F., Klägerin und Zmplorantin, wider den Puddler F., Beklagten
und Zmploraten. IV. 100/80.)
Die Klägerin ist 70 Jahre alt und hat einen erblindeten Sohn
bei sich, zu dessen Unterhaltung sie gesetzlich verpflichtet ist. Da sie
sich und diesen Sohn nicht selbst ernähren kann, verlangt sie von
dem Beklagten, einem zweiten Sohne, eine Geldunterstützung. Dieser
verweigert dieselbe aus verschiedenen Gründen, namentlich weil er
bereit sei, die Klägerin, seine Mutter, bei sich aufzunehmen, was
diese abgelehnt habe. Das Gericht erster Instanz hat der Klägerin
eine Rente zugesprochen, das Oberlandesgericht zu Hamm dagegen
die Klage abgewiesen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin
ist das erste Uriheil wieder hergestellt aus folgenden
Gründen:
Der Appellaiionsrichter erachtet den nach A.L.R. II. 2 §§ 251 ff.
zur Alimentation Verpflichteten nur für verbunden, dem Berechtigten
den Lebensunterhalt in Natur zu leisten, und an dessen Stelle eine
entsprechende Geldzahlung nur dann zu gewähren, wenn hierfür be-
sondere Gründe vorliegen; er spricht der Klägerin das Recht aus
eine Geldunterstützung ab, weil sie hierfür besondere Rechtfertigung -
gründe nicht anführe, und zwar umsomehr, als Beklagter sich zur
Gewährung der Naturalverpflegung bereit erklärt habe. Die ge-
dachten Paragraphen, auf deren wörtliche Fassung ein entscheidendes
Gewicht nicht zu legen ist, enthalten keine Bestimmung darüber, ob
der Unterhalt in Geld oder in Natur zu gewähren ist, und die hier-
über offen gelaffene Frage ist im einzelnen Falle nach den konkreten
Verhältniffen zu entscheiden. Der Appellationsrichter, indem er die
Alimentationspflicht unter Eltern und Kindern durch Naturalver-
pflegung als gesetzliche Regel hinstellt, verletzt hierdurch die §§ 251 fr
a. a. £>., weshalb sein Erkenntniß zu vernichten ist.
In der Sache ist davon auszugehen, daß die nach §§ 251 ff-
I. o. unter Eltern und Kindern gegenseitig bestehende Unterhaltungs-
pflicht dem Verpflichteten nur die Verbindlichkeit für die Sustew

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