Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

8.2.20. Ensteht das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers und Verpächters an den Sachen des Miethers und Pächters schon durch die Illation? oder erst durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts?

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Einzelne Rechtsfälle.

eine Aenderung erleiden würde, wenn durch gesetzliche Bestimmung
alle Eigenthümer von Baulichkeiten in einem bestimmten Provinzial-
oder Kreisverbande verpflichtet sind, einer Feuersozietät beizutreten,
braucht hier nicht erörtert zu werden, da der Appellationsrichter
sestftellt, daß dies weder in Betreff der Aachen-Münchener, noch auch
in Betreff der Feuersozietät für das platte Land des Herzogthums
Sachsen nach dem Reglement für letztere zutrifft.*)
Der Ausführung des Klägers, daß der vom Gesetz (§§ 298,
414 cit.) gebrauchte Ausdruck: „Zinsen und fortlaufende Prästationen"
sich nicht auf Feuerversicherungsgelder beziehe, ist nicht beizutreten.
Das Landrecht verbindet mit dem Ausdruck: „Prästalionen" keinen
fest abgegrenzten Begriff. Es gebraucht ihn vielmehr synonym min
vertragsmäßigen Leistungen (vgl. I. 11 §§ 595 bis 601 und das
Register 8. v. Prästalionen) und mit Abgaben (A.L.R. II. 1!
§§ 230, 232).

Nr. 33.
Entsteht das gesetzliche Pfandrecht des Nermirthrrs und Verpachters an
den Zachen des Mirthrrs «nd Pächters schon durch dir Matton? oder
erst durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts?
(Erkenntlich des Reichsgerichts (III. Hülfssenat) vom 8. Mai 1880 in Sachen
P. wider w P. 318/79.»
Die Revision der Klägerin ist zurückgewiesen und das Urthei!
des vormaligen preuß. Appell.-Gerichts zu Bromberg bestätigt. Zn
Betreff der oben aufgeworfenen Frage enthält das Urtheil des Reichs-
gerichts folgende
R e ch 1 s a u s f ü h r u n g: **)
Zwar war über den Anfang und die Natur dieses gesetzlichen
Pfandrechts Meinungsverschiedenheit zu Tage getreten und nament-
lich die Ansicht ausgestellt worden, daß das fragliche Pfandrecht erst
durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts am Ende der Mieths-
oder Pachtzeit entstehe. Zur Rechtfertigung wurde vornehmlich auf
die Theorie des Landrechts, nach welcher zur Begründung eines
dinglichen Rechts außer dem sogenannten Titel noch die Erwerbsart
*) Vgl. Striethorst Archiv Bd. 28 S. 100, Bornemann L.R. Ausg. 2 Bd. IV.
S. 278.
**) Vgl. das übereinstimmende Urtheil des II. Strafsenats vom 23. Novem-
ber 1880, Entsch. des Reichsgerichts in Straffachen Bd. 3 S. 58.

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