Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

Pachtvertrag, Feuerversicherungsprämien.

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1. der Pachtvertrag in Pansch und Bogen geschloffen ist (das.
§ 293) oder
2. wenn der Pächter die Lasten und Abgaben (nicht nach einem
Anschläge oder Verzeichnisse, sondern) ohne nähere Bestimmung
übernommen hat (das. § 414),
so haftet der Verpächter für die Interessen der Hypothekenschulden
und für die aus Verträgen oder letztwilligen Verordnungen aus der
Sache ruhenden Zinsen und fortlaufenden Prästationen, während die
weiteren Leistungen dem Pächter obliegen.
In vorliegender Sache hat der Appellaiionsrichter angenommen,
daß die streitigen Versicherungsprämien auf einem Vertrage zwischen
bent Verpächter (Kläger) und den Versicherern beruhen und deshalb
gemäß § 293 eit. nicht von dem Pächter (Beklagten) zu zahlen sind.
Ist dieser Entscheidungsgrund richtig, so fällt damit die Nichtig-
keitsbeschwerde zusammen. Denn die Verpflichtung des Klägers würde
bestehen bleiben, auch wenn der Appellationsrichter zu Unrecht an-
genommen hätte, daß kein Vertrag in Pausch und Bogen vorliegt,
und wenn der Beklagte ohne nähere Spezialisirung durch einen An-
schlag alle Abgaben und Lasten übernommen hätte.
Die gegen die gedachte Entscheidung des Appellationsrichters
von der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Angriffe müssen für ver-
iehlt erachtet werden.
Die Unterscheidung, welche das A.L.R. I. 21 §§ 292 und 293,
lotüte §§ 413, 414 zwischen Lasten und Abgaben einerseits, sowie
Interessen der Hypothekenschulden und den aus Verträgen oder letzt-
willigen Verordnungen auf der Sache haftenden Zinsen und fort-
laufenden Prästationen andrerseits macht, betrifft den Entstehungs-
grund der Verpflichtung. Diejenigen Leistungen, welche kraft eines
Willensakts des Verpächters, resp. der ihn verpflichtenden Personen,
auf dem Gute ruhen, verbleiben ihm. Das Gesetz vermuthet nicht,
baß ihm der Pächter ohne ausdrückliche Stipulation derartige Ver-
bindlichkeiten hat abnehmen wollen. Dagegen fallen dem Pächter
alle Leistungen zur Last, welche ohne den Willen des Eigenthümers,
lei es durch den Staat oder andere hierzu berechtigte Organe auf
bas Gut gelegt sind. Zu letzteren, welche das Gesetz mit dem Aus-
druck Abgaben und Lasten bezeichnet, gehören Feuerversicherungsgelder
^lcht. Wie der Appellationsrichter zutreffend bemerkt, bildet für sie
der Vertrag mit dem Versicherer den Rechtsgrund. Ob diese Regel

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