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Bediingungen der Ausübung des Vorkaufsrechts, welches A.L.R. I. 17 § 61 den Miteigenthümern gewährt
Vorkaufsrecht unter den Miteigenthümern. 451
Nr. 29.
ür-ingungen -er Ausübung des Vorkaufsrechts» welches A.L.N. 1.17 § 6l
den Miteigenthümern gewahrt.
(Erkenntniß des Reichsgerichts (III. Hülfssenat) vom 5. Mai 1880 in Sachen
M. wider M. 400/79.)
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers wider das Urtheil des
vormaligen preuß. Appell.-Gerichts zu Posen ist zurückgewiesen aus
folgenden
Gründen:
Nach der thatsächlichen Feststellung des Appellationsrichters ist
von einzelnen Erben der Eheleute Sch. mit dem ausdrücklichen Vor-
behalt des Beitritts der übrigen das zum ungetheilten Nachlaß
gehörige Grundstück L. Nr. 5 an den Erblasser der Beklagten mittelst
notariellen Kontrakts vom 7. März 1861 verkauft.
Der Kläger, welcher bereits im Jahre 1856 das Erbrecht des
Miterben Adam Sch. erwarb, hat seinen Beitritt zu diesem Kon-
trakte verweigert, macht aber mit Rücksicht auf denselben in der
gegenwärtigen Klage das nach A.L.R. I. 17 §§ 60 ff. unter Mit-
eigenthümern stallfindende Vorkaufsrecht gegen die Beklagten geltend.
Der Appellationsrichter hält diesen Anspruch wegen Mangels
der Voraussetzungen des bezeichneten Vorkaufsrechts für unbegründet
und führt insbesondere unter Bezugnahme auf den Plenarbeschluß
des vormaligen preußischen Ober-Tribunals vom 16. März 1857
(Entscheidungen Bd. 34 S. 352), aus, daß keiner der Sch.'schen
Erben an dem gedachten Grundstücke oder an einer Quote desselben
ein besonderes Eigenthum, welches von ihm veräußert werden
konnte, gehabt habe, daß daher der Kontrakt vom 7. März 1861
ohne den Beitritt sämmtlicher Erben gegenstandslos und ungültig
gewesen sei.
Mit Unrecht rügt die Nichtigkeitsbeschwerde, daß hierdurch der
Grundsatz des bezeichneten Plenarbeschlusses, wonach vor der Erb-
theilung keinem Miterben ein besonderes Miteigenthum an den
Nachlaßstücken zusteht, sowie A.L.R. I. 17 §§60, 61 und I. 20
§§ 568, 631, 632 verletzt seien.
Nachdem der § 60 eit. bei gemeinschaftlichem Eigenthume,
welches weder durch Vertrag noch durch Verordnung eines Dritten
entstanden ist, jeden Theilnehmer für befugt erklärt hat, sein An-
recht auch einem Fremden zu überlassen, bestimmt der § 61 daselbst:
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