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Einzelne Rechtsfälle.
kellners L. und des Hausknechts B. thalsächlich für erwiesen ange-
nommen:
daß der Beklagte selbst den Vertrag über Aufnahme und Verpfle-
gung des rc. Sch. in das klägerische Hotel mit dem Kläger ab-
geschlossen und Bezahlung der dadurch entstehenden Kosten versprochen
habe; daß es auch nicht erhelle, daß Beklagter nur als Bevoll-
mächtigter des Sch. gehandelt, oder daß er den Vertragsabschluß
zwischen dem Kläger und dem rc. Sch. vermittelt und Letzterer
demnächst selbst mit dem Kläger den Vertrag abgeschlossen habe.
Hätte damit aus den obwaltenden thatsächlichen Umständen das
Kontrahiren des Beklagten in eigenem Namen sestgestellt werden sollen,
so würde schon daran der Angriff scheitern. Es kann aber dahin
gestellt bleiben, ob dies die Absicht des Vorrichters gewesen. Jeden
falls ist seine weitere Ausführung:
„Hätte Beklagter nur als Bevollmächtigter des Sch. mit dem
Kläger kontrahiren wollen, so wäre es seine Sache gewesen, dies
deutlich und bestimmt zu erkennen zu geben. Da er dies nicht
gethan, so muß er selbst als Kontrahent des Vertrages angesehen
werden, welcher Bezahlung der durch die Aufnahme und Verpfle-
gung des Sch. im Hotel des Klägers entstehenden Kosten aus
eigenen Mitteln dem Kläger versprochen hat,"
ein Ausfluß des richtigen Rechtsprinzips. Wenn der aus einem Rechts-
geschäft Belangte gellend macht, entweder: er selbst, oder aber: der
Kläger habe das Geschäft nicht in eigenem, sondern in fremdem Na-
men geschlossen, so trifft den Kläger die Beweislast dafür, daß er
bezw. der Beklagte in eigenem Namen kontrahirt habe. Denn das
Kontrahiren in eigenem und das Kontrahiren in fremdem Namen
sind verschiedene selbständige Begriffe und bringen verschiedenartige
Rechtsverhältnisse hervor. Die betreffende Gegenbehauptung des
Beklagten ist also keine Einrede, sondern Leugnen des Klagegrun-
des, welchen letzteren nach allgemeiner Rechtsregel der Kläger zu be-
weisen hat.
Eine andere Frage ist die der Beweisführung.
Da jedes Geschäft seine Wirkungen zwischen denjenigen erzeugt,
zwischen welchen es schlechthin, d. h. nicht — ausdrücklich oder nach
den begleitenden Umständen — im Namen eines Anderen geschlossen
ist, so genügt der Kläger seiner Beweispflicht bezügl. des Kontrakt-
schluffes in eigenem Namen, wenn er darthut, daß zwischen ihm und