Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

8.2.6. Auslegung des A.L.R. I. 8 § 138. Was ist unter "Hof" zu verstehen?

Auslegung von A.L.R. I. 8 § 138.

429

Der Beklagte hat zwar ferner unter Antretung eines nicht
aufgenommenen Beweises behauptet, daß er seinen Leuten, nament-
lich auch dem C., wiederholt ausdrücklich befohlen habe, den Göpel
jedes Mal beim Hinabsteigen von demselben anzuhalten, und daß,
wenn C. diesem Befehle Folge geleistet hätte, die erlittene Verletzung
unmöglich gewesen sein würde. Derselbe habe sich daher eines
groben Versehens schuldig gemacht, welches als eine für diese Ver-
letzung mindestens mitwirkende Ursache anzusehen sei, und ihn —
Beklagten — nach Bestimmung des A.L.R. I. 6, § 20 von der
Zchadensersatzpflicht befreie. Ausdrücklich hat jedoch der Appellations-
richter festgestellt, daß
in der Vernachlässigung eines auf Schadensverhütung abzielenden,
gehörig publizirten Polizeigesetzes von Seiten desjenigen, welchem
dadurch gewisse Verpflichtungen auferlegt seien, mithin im vor-
liegenden Falle auf Seiten des Verklagten ohne Zweifel ein
grobes Versehen zu finden sei.
iVergl. Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 9. Juli 1866, Striet-
Horst, Archiv Bd. 63 S. 273, 275.)
Diese Erwägung ist nach ihrer ganzen Fassung eine thatsächliche.
Wenn also auch dem C. wirklich ein konkurrirendes grobes
Versehen zur Last fallen sollte, so kann doch nicht, — wie die Nich-
tigkeitsbeschwerde geltend macht, der ein nur geringes oder mäßiges
Versehen des Beschädigers voraussetzende § 20, vielmehr nur der
§ 18 a. a. O. Anwendung finden, welcher bestimmt:
„Von der Vergütung eines aus Vorsatz oder grobem Versehen
zugefügten unmittelbaren Schadens wird der Beleidiger durch
die mit eintretende Verschuldung des Beschädigten nicht befreit.
Die Aussetzung der Beweisaufnahme über das angebliche Ver-
bot war mithin gerechtfertigt.

Nr. 19.
Auslegung des A.L.R. I. 8 § 138. Was ist uutrr „Hof" zu verstehe»?
iErkenntniß des Reichsgerichts (II. Hülfssenat) vom 10. Juni 1880 in Sachen
R. wider E. 174/79.)
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten wider das Urtheil des
früheren preuß. Appellations-Gerichts zu Naumburg ist für begründet

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer