Rechtsgrundsätze des Reichsgerichts.
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hat das Reichsgericht — IV. Civilsenat — durch Uriheil vom 20. Mai
1880 folgende Rechtsgrundsätze ausgesprochen:
1) Es ist eine irrige, bereits in dem Präjudiz No. 2770 zur
Entscheidung des vormaligen preuß. Ober-Tribunals vom 17. Fe-
bruar 1873 (Entscheid. Bd. 69 S. 1) widerlegte Ansicht, daß die
laufende Verjährung durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom
2. März 1850 eine Unterbrechung erlitten habe.
2) Anlangend die Frage, wer zu den in der Grundbuchordnung
§ 73 gedachten dritten Personen gehöre, daß der Entscheidung
des vormaligen preuß. Ober-Tribunals in dem Plenarbeschlüsse vom
6. Dezember 1875 (Entscheidungen Bd. 76 S. 1) beizutreten ist.
6. Zn der Nichtigkeitsbeschwerdesache M. wider M. (IV. 35/80)
hat das Reichsgericht — IV. Civilsenat — im Urtheil vom 27. Mai
1880 den Rechtsgrundsatz ausgesprochen:
daß dem Nießbraucher eines Kapitals das Recht zum Besitz der
über das Kapital ausgefertigten Urkunde zusteht. A.L.R. I. 21
§§ 22, 101 ff. (Uebereinstimmend das preuß. Ober-Trib. Entsch.
Bd. 79 S. 268).
7. Zn der Nichtigkeitsbeschwerdesache H. wider R. (16/80) hat
das Reichsgericht — II. Hülfssenat — folgende Rechtsgrundsätze
in dem Urtheil vom 29. April 1880 ausgesprochen:
1) Handlungen des Pächters, welche sich auf die Erhaltung
oder Fortsetzung des Besitzes von Rechten des verpachteten Grund-
stückes beziehen, kommen bei der Ersitzung dem Eigenthümer zu
statten, ohne daß es dazu eines besonderen Auftrages oder einer
Anweisung deffelben bedarf.
A.L.R. I. 8 § 124, Entsch. des Ober-Trib. Bd. 27 S. 310.
2) Bei Servituten muß nach den Vorschriften des A.L.R.
ebenso wie nach denen des gemeinen Rechts angenommen werden,
daß das herrschende Grundstück dasjenige ist, welchem durch die be-
treffende Grundgerechtigkeit unmittelbar ein Vortheil gewährt wird.
A.L.R. I. 22 §§ 3, 4 in Verbindung mit § 12. Entsch. des
Ober-Trib. Bd. 58 S. 225.
8. Zn der Nichtigkeitsbeschwerdesache der Kirchengemeinde zu T.
wider den preuß. Fiskus (IV. 39/80) hat das Reichsgericht — IV.
Civilsenat — dem vom Appellationsrichter aufgestellten Rechtsgrund-
iatz beigestimmt:
Beiträge, XXV. (III. F. V.) Jahrg. 2. u. 3. Heft.
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