Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

7.12. Die Umbildung des dinglichen Rechts im sogenannten Interventionsanspruche

Umbildung des dinglichen Rechts im Znterventionsanspruche.

349

18.
Die Umbildung des dinglichen Uechts im sogenannten Änter-
ventionsanspruche.
Von Herrn Amtsrichter Voß in Bergen.

I.
Die in Bd. 23 S. 232 ff. dieser Beiträge abgedruckte Aus-
führung über die civilrechtliche Bedeutung der Einsprüche Dritter
in der Exekutionsinstanz scheint mehrfach der Auffassung begegnet
zu sein, als verfolge sie eine willkürlich angenommene neue Ansicht,
als löse sie sich nicht nur von den Bedürfnissen der Praxis, sondern
auch von denjenigen Anschauungen los, welche bisher der Theorie
als bewährte Unterlage gegolten haben. Daß die Interventions-
klage eine unmittelbare Funktion des dinglichen Rechts sei, daß eine
Umbildung des dinglichen Rechts im Znterventionsanspruche nicht
stattfinde, das scheint eine so fest begründete Meinung zu sein, daß
inan etwaige Zweifel an ihrer Richtigkeit ohne besondere Begrün-
dung vermeint zurückweisen zu können, sobald man nur etwaige Be-
denken widerlegt zu haben sich versichert hält.')
Gegen diese Behandlung der Sache würde nun wohl auch meiner-
seits mit Fug nichts einzuwenden sein, wenn die Rechtsinftitute der
Mobiliarpfändung und des privatrechtlichen Eigenthums- oder ander-
weitigen dinglichen Schutzes so unabhängig von einander daständen,
daß die Auffassung des einen Instituts ohne Rückwirkung auf die
des andern zu bleiben vermöchte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Eigenthumsschutz und Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
liehen zu einander in Wechselbeziehungen, dergestalt, daß eine Ver-
änderung in den Grenzen der Zwangsvollstreckung auf den dinglichen
Schutz einwirkt, und andrerseits die Auffassung des dinglichen Schutzes
sür die Begrenzung des Vollstreckungsverfahrens maßgebend wird.
Es ist daher eine keinesweges müßige Frage, in welchem Umfange
dinglicher Schutz gegenüber der Mobiliarpfändung — nach dem
hechte der deutschen Civilprozeßordnung gegen die Mobiliarvoll-
streckung schlechthin — bestehen könne und vom positiven Rechte

') Vgl. Westerburg Bd. 23 der Beiträge S. 870 ff., v. Glasenapp
Bd. 24 derselben S. 251 Note 18.

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