7.11.
Zwei Fragen aus dem Grundbuchrecht
Von Herrn Amtsrichter Korb in Breslau
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Zwei Fragen aus dem Grundbuchrecht.
des Ges. —) ausdrücklich ausgesprochen, daß sie für die Partei
verpflichtend sind, wie die von ihr selbst vorgenommenen. —
Die gleiche Norm rücksichtlich der rechtsgeschäftlichen Handlungen
aufzustellen, wäre überflüssig, aber auch aus dem schon angedeuteten
Grunde, daß sie dem bürgerlichen, nicht dem Prozeßrecht angehört,
nicht korrekt gewesen.
Der in der Reichstags-Kommission von dem Abgeordneten
Reichensperger gestellte Antrag endlich ging nicht dahin, die von dem
Standpunkte Brettners aus zwischen § 81 und § 79 vorliegende
Divergenz zu beseitigen, sondern dahin, im § 81 nach dem Worte
„Bevollmächtigten" die Worte:
innerhalb des durch § 75 (d. h. § 77 des Ges.) bezeichneten Umfanges
einzuschalten, und wurde zurückgezogen, als der Direktor v. Amsberg
es für zweifellos erklärte, daß der Paragraph sich nur auf solche
Prozeßhandlungen beziehe, zu denen der Bevollmächtigte be-
rechtigt sei. Selbst die Annahme des Reichensperger'schen Antrages
hätte sonach das von mir geltend gemachte Argument nicht beseitigt,
viel weniger kann ihm die aus dem erwähnten Grunde erfolgte
Zurücknahme desselben entgegengestellt werden.
Zur Kritik der an den § 471 C.P.O. von mir geknüpften Be-
merkung will ich schließlich nur darauf Hinweisen, daß auch Kollege
Brettner den Vormund nicht zurückweisen würde, wenn er nach
Abgabe der Erklärung, daß er sich wegen der Weisung der ober-
vormundschaftlichen Behörde zur Zeit auf einen Vergleich nicht ein-
lassen könne, den Vergleich hinterher in demselben Termine nach er-
folgter Erhebung der Klage abschließt.
17.
Zwei Fragen ans dem Grundbuchrecht.
Von Herrn Amtsrichter Korb in Breslau.
I.
Zn welchen Fällen ist die Beglaubigung der Eintragungs-
und Löschungsanträge entbehrlich? (G.B.O. § 33).
Der § 33 der Grundbuch-Ordnung lautet:
Schriftliche zu einer Eintragung oder Löschung erforderliche An-
träge und Urkunden müssen gerichtlich oder notariell ausgenommen