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Ist der Einspruch vor der Einspruchsfrist zulässig?
Endemann4 5 6), Sarwey^), Gaupp^), Wilmowski und Levy7 * * 10);
wird bejaht von Struckmann und Koch^), Seufsert"), Hell-
mann'O), Petersen"), Fittings), Waizsäcker'"). Der letz-
teren Ansicht hat sich in einem neuerdings veröffentlichten Urtheil die
Berufungskammer des Chemnitzer Landgerichts'") und der dritte Civil-
senat des Reichsgerichts angeschlossen. Zch bezeichne im Folgenden die
erstere Ansicht, welche die Zustellung zur formalen Voraussetzung des
Einspruchs macht, als die „strengere".
I.
Es ist praktisch belangreicher das Ob, als das Wie der Ent-
scheidung. Der Nachtheil der Rechtsunsicherheil bedarf keiner näheren
Beleuchtung. Die praktische Bedeutung der Entscheidung nach einer
oder andern Seite ist nicht so leicht ersichtlich. Bindet man den
Einspruch an die Einspruchsfrist, erklärt man ihn also für unzulässig
vor deren Beginn, so nöthigt man damit dem Einsprecher die Zu-
stellung des Versäumnißurtheils auf und hindert ihn, vor der Aus-
fertigung desselben den Einspruch zu gebrauchen. Aber das letztere
Moment hat keine Bedeutung; eine Beeinträchtigung der Partei-
stellung, eine Verzögerung des Verfahrens wird dadurch nicht ver-
ursacht. Versäumnißurtheile sind in der Schablone, in welche sie
gefaßt zu werden pflegen, alsbald nach der Publikation ausgefertigt
herzustellen, und sollte gelegentlich das nicht geschehen, so würde
doch der eingelegte Einspruch immer auf den zur Verhandlung an-
zusetzenden Termin warten müssen. Eine Vermehrung der Zu-
stellungsakte wird durch die Nöthigung zur Urtheilszustellung nicht
herbeigeführt. Die Einspruchsschrift muß zugestellt werden (§ 305);
4) Der Deutsche Civilprozeß II. § 304 S. 162.
5) Die Civilprozeßordnung I. § 304, Note 1 § 306, Note 3 S. 465.
6) Die Civilprozeßordnung II. § 304 Note I S. 200.
7) Civilprozeßordnung 2. Stuft. § 304 Note 1 S. 399 ff.
s) Die Civilprozeßordnung 3. Aufl. § 304 Note 1 S. 290.
®) Civilprozeßordnung § 304 Note 5 S. 373.
10) Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich II. S. 183.
") Die Civilprozeßordnung II. S. 144 Note 1.
») Reichscivilprozeß 4. Ausi. S. 235 Note 34.
"») Württemb. Gerichtsbl. Bd. 18, 1880, S. 246 ff.
'3) Wengler, Archiv für civilrechtliche Entscheidungen 1881 N. 2.