Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

7.4. Ist Einspruch vor der Einspruchsfrist zulässig?

Ist der Einspruch vor der Einspruchsfrist zulässig?

257

10.
Ist Einspruch vor -er Einspruchsfrist zulässig?
Von Herrn Professor Dr. Adolf Wach in Leipzig.

Der Meinungsstreit ist der Durchgangspunkt des wissenschaft-
lichen Fortschritts. Die Interpretations-Kontroverse, der Aus-
legungsstreit ist die unvermeidliche Folge der natürlichen Unvoll-
kommenheit des Gesetzes. Wie bereits an anderen großen Gesetzes-
werken, besonders am Strafgesetzbuch, machen wir wiederum an den
Reichsjustizgesetzen die Erfahrung, daß es unmöglich ist, den gesetz-
geberischen Gedanken in unzweideutige Worte zu kleiden und ihn so
weit in alle seine Verzweigungen zu verfolgen, daß nicht Unklarheit,
Ungenauigkeit, Lücke zurückbleibt. Schon ist die Civilprozeßordnung
die Quelle eines mächtigen Kontroversenstromes geworden und immer
mehr schwellen seine Wogen, aus vielen großen und kleinen Rinn-
salen gespeist. Das Niveau der verflossenen gemeinrechtlichen so
viel beklagten Streitfragenfluth ist sicherlich jetzt schon erreicht. Man
möchte mit dem alten H. CH. Stryk seufzen: ln toto iure nihil dari
pacificum, wenn man sich auch wohl hüten wird, mit ihm sortzu-
fahren: nil quicquam enim tarn absurdum vel iniquum, quod ali-
cujus doctoris defensione careat.
Unter den Auslegungsstreitigkeilen verdient eine Kategorie un-
getheiltes Mißfallen. Das ist der durch die Vieldeutigkeit des Gesetzes
bedingte Meinungsstreit über rein formale Punkte, bei denen das
Wesentlichere ist, daß, nicht wie sie entschieden werden. Dieses
Kontroversenunkraul hat seinen fruchtbarsten Boden im Prozeßrecht
und vergiftet hier die Rechtspflege in gefährlicher Weise.
Solch' ein böses Unkräutchen ist die aufgeworfene Frage, das
Thema dieser Abhandlung: ist der Einspruch zulässig vor
dem Beginn der Einspruchsfrist, m. a. W. vor der Zu-
stellung des V ersäumnißurth eils?
Die Gelehrten sind uneinig; die Judikatur schwankt. Die
Frage wird verneint von Puch elt'), Siebenh aar^), Kleiner* 2 3)

b Die Civilprozeßordnung II. S. 131 ff.
2) Kommentar zur Deutschen C.P.O. § 305 S. 353.
3) Kommentar zur C.P.O. II. S. 225.
Beiträge, XXV. (III. F. V.) Jahrg. 2. u. 3. Heft.

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