7.
Abhandlungen
7.1.
Ueber die Gefahren einer Beseitigung der Verpfändung beweglicher Sachen durch bloßen Vertrag
:
nebst einem Anhange über die beabsichtigte Beseitigung des constitutum possessorium
Von Herrn Professor Leonhard in Göttingen
Abhandlungen
7.
Veber die Gefahren einer Kefeitigung der Verpfändung be-
weglicher Sachen durch bloßen Vertrag nebst einem Anhänge
über die beabstchtigte Beseitigung -es eonslilnlnm xo88«8-
sorium.
Von Herrn Professor Leonhard in Göttingen.
Die nachfolgende Abhandlung beabsichtigt eine Gefahr darzu-
legen, deren Größe leicht auf den ersten Blick unterschätzt werden
kann. Daß man freilich dahin strebt, in dem erwarteten Reichs-
civilrechte die Möglichkeit einer Verpfändung beweglicher Sachen
durch bloßen Vertrag auszuschließen, ist wohl unbestreitbar; es hat
ja der letzte Iuristentag beinahe einstimmig erklärt,') daß sogar das
eonstituturn possessorium für eine ungenügende Verpfändungsform
gelten solle, die verbreitetsten Lehrbücher des deutschen Rechtes und
der partikularen Rechte preisen die Aufhebung der Verpfändung be-
weglicher Sachen ohne Uebergabe derselben als einen Fortschritt
des modernen Rechtes gegenüber dem römischen Rechtes und in
‘) Vorhandl. des 15. Deutschen Juristentages Bd. II. Berlin 1881. S. 130.
2) Vgl. z. B. Gerber, Deutsches Privatrecht § 152: „An beweglichen Sachen
kann auch nach den neuesten Pfandgesetzen nur ein Faustpfand bestellt werden,
da ihre Natur der Anwendung des auf dem Prinzips der Jngrosfation be-
ruhenden Hypothekenbegrisfs widerstrebt." Behrend in v. Holtzendorff's En-
cyklopädie Nr. III. 2 führt in § 50 unter den Mängeln des römischen Pfand-
rechtes auch die Möglichkeit von Pfandrechten ohne Besitz an. Felix Dahn,
Deutsches Rechtsbuch, Nördlingen 1877 S. 190: Nach Deutschem Rechte galt
und gilt (!) für Fahrhabe der Grundsatz: „ohne Faust kein Pfand." Vgl. ferner
Dernburg, preuß. Privatrecht Bd. I. § 354 bei Anm. 1, Förster, Theorie
und Praxis des preuß. Privatrechtes Bd. 3 § 139.
Beiträge XXV. (III. F. V.) Jahrg. 2. u. 3. Heft.
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