Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

6.16. Die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften über die Vorbereitung zum höheren Justizdienste in Preußen. Zusammengestellt und erläutert von Kah, K. Preuß. Amtsrichter

Kah, Vorbereitung zum Zustizdienst.

165

finden wir ein Hauptverdienst seiner Arbeit. Wir verweisen in dieser Be-
ziehung namentlich auf die Erläuterungen zu §§ 14 und 22 sowie auf
den Anhang.
Nicht minder anerkennenswerth ist es, daß der Verfasser bemüht ge-
wesen ist, die Grenzen der Zuständigkeit der bei der Hinterlegung zum Theil
kooperirenden Behörden zu ziehen (vgl. den Kommentar zu §§ 20, 21,
30, 31). Den hierbei von ihm entwickelten Grundgedanken wird Zu-
stimmung nicht zu versagen sein, während dahin gestellt bleiben kann, ob
er nicht in Einzelheiten für die Hinterlegungsstelle ein zu ausgedehntes
Prüfungsrecht in Anspruch nimmt.
Daß der Verfasser daneben die Materialien des Gesetzes und die
Instruktionen und Anordnungen der höchsten Verwaltungsbehörden er-
schöpfend benutzt hat, bedarf keiner besonderen Betonung; hervorzuheben aber
ist, daß er auch bereits vielfach die Erfahrungen, welche er in seiner amt-
lichen Stellung bei der berliner Hinterlegungsstelle gemacht, verwerthet hat.
Das Buch soll zum Gebrauch für Verwaltungsbehörden, Gerichte und
Rechtsanwälte dienen. Wir zweifeln nicht, daß es allen diesen Kategorien,
daneben aber auch den betheiligten Interessenten die besten Dienste leisten
wird. Küntzel.

16.
Dir gesetzlichen und reglemrntarischen Vorschriften über die Vorbereitung
zum höheren Justizdienste in Preußen. Zusammengestellt und erläutert
von Kah, K. Preuß. Amtsrichter. Berlin 1880. Verlag von Franz Bahlen.
Es kann nur für zweckmäßig erachtet werden, daß der Verfasser das
gesammte Material — Gesetze und Reglements •—, welches für die Aus-
bildung der höhern Justizbeamten Preußens in Betracht kommt, zusammen-
gestellt hat. Er giebt die §§ 1 bis 11 des deutschen Gerichtsverfassungs-
gesetzes, §§ 1 bis 11 des preuß. Ausführungsgesetzes vom 24. April 1878,
das Gesetz vom 6. Mai 1869 und das Regulativ vom 22. August 1879
überall mit kurzen Noten und Einschaltung der weiter erlassenen Justiz-
ministerialverordnungen. Ob der früher für das Appellationsgericht Marien-
werder getroffenen Jnstrukion über die Beschäftigung der Referendare nicht
eine zu große Bedeutung beigelegt ist, erscheint uns zweifelhaft. S. 18
Note 4 ist zu ergänzen, daß auch bei dem gemeinschaftlichen Oberlandes-
gericht zu Jena die erste Prüfung abgelegt werden kann (Schlußprotokoll
Jena 19. Februar 1877 Nr. V., Pfafferoth Jahrb. S. 291). Wir
empfehlen das Buch der Beachtung der Fachgenossen.

Rassow.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer