Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

Rintelen, das gesammte neue Prozeßrecht.

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seine Stellen in weiteren fünf Abschnitten des allgemeinen Theils gefunden.
Auf den ersten Blick möchte es bedenklich erscheinen, die allgemeinen Lehren
vom Strafprozeß in Gemeinschaft mit denen vom Civilprozeß zu bearbeiten.
Allein grade eine solche Bearbeitung war schon dadurch geboten, daß die
Lehren viel Gemeinschaftliches oder Verwandtes haben, und es von nicht
geringem Interesse ist, die Verschiedenheiten gegen einander gestellt zu
sehen".
Zu beachten ist, daß sofort hinzugefügt wird: „Das eigentliche Ver-
fahren in den verschiedenen Zweigen der streitigen Gerichtsbarkeit gestattet
eine solche gemeinschaftliche Behandlung nicht, es findet daher im besondern
Theil (dem dritten und letzten Bande) gesonderte Darstellung" (der zweite
Band soll, beiläufig bemerkt, die nothwendigen Auszüge und Zusammen-
stellungen aus den betreffenden Gesetzen, Verordnungen rc. enthalten).
Der Verfasser will hiernach die einheitliche Zusammenfassung des von
ihm bearbeiteten Rechtsstoffs andererseits doch nur soweit durchführen, als
dies in der That einem praktischen Bedürfniß entspricht. Beispielsweise
ist solches im zweiten Buche (von den allgemeinen Lehren über das gericht-
liche Verfahren) in der Weise geschehn, daß der erste Abschnitt die Bedin-
gungen des Civil- und Strafprozesses (Gegenstand, Parteien, Gerichtsstand),
der zweite Abschnitt den Betrieb beider Prozesse (Stellung und Thätigkeit
der Parteien und der Richter), der dritte die für beide gegebenen Be-
stimmungen über Termine, Ladungen, Zustellungen und Fristen, der vierte
die verwandten den Beweis betreffenden Vorschriften in vergleichender Zu-
sammenstellung erörtert u. s. f.
Daß derartige Parallelen innerhalb der von dem Verfasser einge-
haltenen zweckmäßigen Grenzen das richtige Verständniß der betreffenden
Bestimmungen fördern und dadurch auch für die praktische Anwendung der-
selben von großem Werth sind, kann nicht zweifelhaft erscheinen.
Ein eigenthümliches Verdienst dürfte sich das Buch daher schon durch
die bezeichnet Art der Darstellung erworben haben.
Vor Allem empfiehlt sich dasselbe durch die Reichhaltigkeit des Stoffs,
welche der Titel insofern nur ungenügend ausgedrückt, als die einschlagenden
Vorschriften des alten Rechts, welche in Geltung geblieben sind (z. B. über
Disziplinarverfahren, Defektenverfahren rc.) ebenfalls ausführlich besprochen
werden.
Von besonderem Interesse sind u. A. die übersichtlichen Zusammen-
stellungen verschiedener verwandter rechtlicher Bestimmungen, welche sich
regelmäßig zerstreut finden und oft nur mit Mühe ermitteln lassen, z. B.
über gegenseitige Rechtshülfe der Gerichte und anderer deutscher und außer-
deutscher Behörden in den §§81 ff., ferner über gesetzliche Parteivettretung
(Vertretung der Landesherren und der Mitglieder ihrer Familien, des
preußischen und Reichs-Fiskus, der Polizeibehörden, Kirchen u. s. w) im
§ 107.
Nach seinem Titel ist das Buch zunächst nur für den preußischen
Staat berechnet. Ueberall hat es jedoch die Besonderheiten der einzelnen
Provinzen desselben eingehend berücksichtigt.

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