6.3.
Verjährung und gesetzliche Befristung. I. Theil: Civilrechtliche Grundlage. Von Grawein
Gramem, Verjährung und gesetzliche Befristung.
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gestützt. Auch sonst sind die sich aus der neuesten Gesetzgebung ergebenden
Modifikationen des Rechtsstandes auf das sorgfältigste nachgetragen: dem
Einfluß der neuen Prozeßgesetze auf das materielle Recht ist noch mehr,
als in der früheren Ausgabe Rechnung getragen; die durch das neue
Wuchergesetz eingeführten Beschränkungen des Zinsvertrages und die aus
demselben hervorgehenden Konditionen sind dargelegt. Ueberall haben die
seit dem Erscheinen der ersten Auflage veröffentlichten literarischen Arbeiten
und die Resultate der neuesten Rechtsprechung Berücksichtigung gefunden.
Zu S. 87 können wir hinzufügen, daß die Ansicht des Verfassers über
die durch das Gesetz vom 14. November 1867 erfolgte Aufhebung der
§§ 815, 816 A.L.R. I. 11 in einem Urtheil des V. Civilsenats des
Reichsgerichts in Sachen Höpfner wider Meyer vom 5. Juni d. I. ge-
billigt worden ist.
Ueberarbeitet und vertieft sind auch ohne solche Veranlassung eine
große Anzahl von Abschnitten.
Niemand wird verkennen, daß der Verfasser das Bestreben,
das heimische Verkehrsrecht unter Andeutung seiner Entwickelungsgeschichte
in seinem jetzigen Stand seinen Grundzügen nach vollständig in systema-
tischem Aufbau darzulegen,
in der vorliegenden Auflage auf das erfolgreichste bethätigt hat.
Küntzel.
3.
Verjährung und gesetzliche Befristung. I. Theil: Civilrechtliche Grundlage.
Von Grawein. Verlag von Dunker und Humblodt in Leipzig. S. 232.
In der uns vorliegenden Schrift hat der Herr Verfasser den Unter-
schied zwischen Legalbefristung und Klageverjährung behandelt. Die Ver-
werthung der darin gefundenen Resultate soll demnächst in zwei gesonderten
Theilen erfolgen, von denen der eine die Bestimmung hat, den Nachweis
der Temporalität der Wechfelobligation zu erbringen, der andere die, die
Natur einer Reihe von Fristbestimmungen, die uns im preußischen, öster-
reichischen und französischen Eivilrecht entgegentreten und von denen es
zweifelhaft ist, ob wir es dabei mit Fällen der Rechtstemporalität oder der
Klageverjährung zu thun haben, zu untersuchen. (I.—VIII.)
Der Schwerpunkt des gegenwärtigen Theils liegt in dem § 2
(S. 22—78), welcher die zwischen beiden Rechtsinstituten obwaltende be-
griffliche Differenz entwickelt und den Gegensatz zwischen der Ansicht des
Verfassers und der herrschenden Theorie zum prinzipiellen Austrag bringt.
Grawein prozedirt dabei in der Weise, daß er zunächst die Rechte,
denen von Haufe aus eine beschränkte Lebensdauer zugemessen ist, denen
gegenüberstellt, welche den Karakter der Kontinuität in sich tragen. Dort
fei, so deduzirt er, der dies ad quem der Zeitpunkt, mit dem sie von
innen heraus erlöschen; das Zeitmaß sei das Maß ihrer Existenz („Wieviel
Frist, soviel Recht"). Hier dagegen sei ein von außen her an sie heran-
tretender Aushebungsgrund erforderlich, um ihrer weiteren Fortdauer den