Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

5.2.13. 1. Kann die von der Gemeindebehörde getroffene Entscheidung, daß der Lehrer dem Lehrling gegenüber seine Verpflichtung gemäß § 118 Gew.O. erfüllt hat, im Rechtswege angefochten werden? 2. Unter welchen Umständen bildet die Ausübung von Musik einen Gewerbebetrieb? 3. Beschränkt sich die Anwendung des § 108 Gew.O. auf Streitigkeiten, welche den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses betreffen, oder gilt die Vorschrift auch in denjenigen Fällen, wenn ein Entschädigungsanspruch wegen unberechtigter Aufhebung geltend gemacht wird, welcher von der Frage des Antritts, der Fortsetzung oder Aufhebung abhängt?

Auslegung des § 108 der Gewerbeordnung.

131

Stempelvisitationen handelt, die Aktiengesellschaften den Behörden
gleichgestellt sind.
Der Appellaiionsrichter hat daher in der vorliegenden Sache den
Rechtsweg mit Recht sür unzulässig erachtet.

Nr. 13.
1. Kann die von -er Gemeindebehörde getroffene Entscheidung, daß
der Lehrherr dem Lehrling gegenüber seine Verpflichtung gemäß § 113
Gew.G. erfüllt hat, im Rechtswege angefochten «erden?
Gew.-O. § 108 (jetzt 120a).
% Unter welchen Umständen bildet dir Ausübung von Mustb eine«
Gewerbebetrieb?
3. Keschränbt sich die Anwendung des § 108 Gew.G. auf Streitigkeiten,
welche den Antritt, die Fortsetzung oder Aushebung des Arbeitsverhült-
nissrs betreffe», oder gilt dir Vorschrift auch in denjenigen Füllen, wen»
ein Entschädigungsanspruch wegen unberechtigter Aufhebung geltend ge-
macht wird, welcher von der Frage des Antritts, der Fortsetzung oder
Aufhebung abhängt?
(Erkenntniß des Reichsgerichts (I. Hülfssenat) vom 11. Mai 1880 in Sachen B.,
Beklagten und Imploranten, wider D-, Kläger und Jmploraten. 166/79.)
Der Kläger ist Stadtmusikus. Die Söhne des Beklagten haben
bei ihm in der Lehre gestanden, sind jedoch angeblich ohne Grund
von ihm fortgegangen. Kläger verlangt Kostgeld für die Zeit, wo
die Lehrlinge bei ihm waren. Der Appellationsrichter — das frühere
ostpreuß. Tribunal zu Königsberg — hat dem Anträge des Klägers
gemäß erkannt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten ist zurück-
gewiesen aus folgenden
Gründen.
Der Appellaiionsrichter hat dem Kläger die von ihm verlangte
Entschädigung von Kostgeld für die beiden ohne Grund aus der Lehre
bei dem Kläger gegangenen Söhne des Beklagten zugesprochen. Er
hat angenommen, daß die Frage, ob der Kläger die ihm nach den
Lehrverträgen und dem § 118 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni
1869 gegen seine Lehrlinge obliegenden Verpflichtungen erfüllt habe,
zu dessen Gunsten durch das nicht angefochtene Resolut des Magistrats
zu W. vom 5. August 1878 unumstößlich entschieden sei. Deshalb
hat er die in der Appellationsrechtfertigungsschrift vom Beklagten
unter Beweis gestellten Behauptungen, nach welchen der Kläger seiner

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer