5.2.7.
Bestimmt sich der Anteil eines ausgeschiedenen Genossenschafters nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, oder nach dem Zeitpunkt, wo er fällig wird?
Berechnung des Antheils eines Genossenschafters.
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Dritten nicht entstand, indem das Allgemeine Landrecht darin ohne
Weiteres eine Vermehrung der Gefahr nicht sieht.
Diese Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts sind aber weder
erschöpfend noch für alle Zeit in der Art maßgebend, daß sie durch-
aus dem Willen der Kontrahenten entsprechend anzusehen sind. Seit
der Zeit der Redaktion des Allgemeinen Landrechts sind gefährliche
Stoffe in Menge entdeckt oder üblich geworden, namentlich viele
Sprengstoffe, Petroleum, Spiritus; die Betriebsart der Gewerbe hat
sich vielfach geändert; vor Allem aber hat sich das Versicherungswesen
außerordentlich entwickelt mit Unterschieden in der Gefahr und deren
Einfluß auf die Prämie, die dem Allgemeinen Landrecht noch unbe-
kannt waren.
Deshalb kann die Vertragsbestimmung über die vermehrte Feuer-
geführlichkeit im vorliegenden Falle nicht dahin verstanden werden,
muß wenigstens nicht nothwendig dahin verstanden werden, daß die
Kontrahenten darunter dasselbe verstanden haben, was das Allge-
gemeine Landrecht darunter verstanden hat.
Der zweite Richter war daher nicht daran gebunden, diese Ver-
mehrung der Feuersgefahr nach den gedachten Bestimmungen des
Allgemeinen Landrechts zu beurtheilen, und hat diese nicht dadurch
verletzt, daß er es nicht gethan hat.
In dem von der Jmplorantin angezogenen Erkenntnisse des
Reichs-Oberhandelsgerichts, vgl. dessen Entscheidungen Bd. 5 S. 298,
hat jener Gerichtshof deshalb auch mit Recht in dem damaligen, dem
vorliegenden ähnlichen Falle den Angriff wegen Verletzung der ge-
dachten Bestimmungen des A.L.R. II. 8 für unbegründet erachtet.
Nr. 7.
Gestimmt sich der Anthril eines auSgeschiedrnen Genossenschafters «ach
dem Zeitpunkt des Ausscheidens, oder nach dem Zeitpunkt, wo er fällig
wird?
Genossenschastsgesetz vom 4. Juli 1868 §§ 38, 39.
(Erkenntniß des Reichsgerichts (V. Civilsenat) vom 29. Mai 1880 in Sachen
Vorschuß-Kaffenverein zu I., Beklagten und Imploranten, wider R., Kläger und
Jmploraten. 160/80.)
Der Kläger ist am 1. Dezember 1876 aus der beklagten Ge-
nossenschaft ausgeschieden, und fordert seinen statutenmäßig ein Jahr
nach dem Austritt, also am 1. Dezember 1877 fällig gewordenen