5.2.4.
Enthält ein Wechsel-Inkassomandat die Pflicht zur Einklagung des Wechsels?
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Einzelne Rechtsfälle.
Befriedigung erhält, ist von den obwaltenden Umständen abhängig.
Hiernach ergiebt sich die Hinfälligkeit des Verlangens des Beklagten,
die Hypothek der Klägerin als Exekutionsobjekt für sich in Angriff
zu nehmen.
Solches stellt sich aber auch als unvereinbar mit dem recht-
lichen Karakter der Hypothek dar. Die Hypothek ist ihrem Wesen
nach akzessorischer Natur und ihre Gültigkeit ist durch die Gültigkeit
des Anspruchs bedingt, zu dessen Sicherheit sie dient (A.L.R. I. 20
§§ 12, 415). Allerdings kennt das Gesetz in der Hypothek des
Eigenthümers auch eine selbständige Hypothek (Anhang § 52 zum
A.L.R.; Deklaration vom 3. April 1824, Gesetz-Sammlung S. 77),
und die neuere Gesetzgebung hat die Hypothek des Eigenthümers
nach der Richtung zur Selbständigkeit noch weiter entwickelt (§§ 63
bis 66 des Eigenthumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872, Gesetz-
Sammlung S. 433). Allein die Hypothek des Eigenthümers setzt
die Rechtsgültigkeil der ursprünglich konstituirten Hypothek voraus,
und deshalb kann die Anfechtung einer Hypothek als ungültig nicht
die rechtliche Folge haben, daß der Eigenthümer des Grundstücks
die betreffende Hypothekenstelle als besonderes Eigenthum erwirbt.
Nr. 4.
Enthält rin Wechsel - Änkassornan-at die Pflicht znr Einklagung des
Wechsels?
D. W.O. Art. 17, A.L.R. 1. 13 § 55.
(Erkenntniß des Reichsgerichts (V. Civilsenat) vom 22. Mai 1880 in Sachen
N., Beklagten und Imploranten, wider L., Kläger und Jmploraten. 109/80.)
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten wider das Erkenntniß
des vormaligen preußischen Appell.-Gerichts zu Posen ist zurückge-
wiesen aus folgenden
Gründen:
Daß das dem Verklagten ertheilte Znkaffomandat nicht ausdrück-
lich auf die Einklagung der Wechselforderung gegen den Akzeptanten
gerichtet war, ist durch den von dem Verklagten abgeleisteten Delat-
eid sestgestellt worden. Daß aber das Wechsel-Znkaffomandat die
Pflicht zur Einklagung nothwendig von selbst enthalte, das folgt
zunächst nicht aus dem von der Nichtigkeitsbeschwerde angerufenen
§ 55 A.L.R. I. 13, wonach ein Bevollmächtigter in der Regel die