19.87.
1. C.P.O. § 284. Enthält eine Bezugnahme des Thatbestandes auf Beweismittel in den vorbereitenden Schriftsätzen auch eine Bezugnahme auf die dort unter Beweis gestellten Thatsachen? 2. Steht nach dem Reichshaftpflichtgesetz den Söhnen eines Ver-Unglückten, falls sie ein Handwerk lernen sollten, der Anspruch auf Lehr- und Freisprechungskosten zu?
Bedeutung des Thatbestands.
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der Civilprozeßordnung beurtheilt werden, was auch daraus hervor-
geht, daß nach dem bezogenen § 411 das. die Eideszuschiebung über
eine Thatsache, deren Gegentheil der Richter für erwiesen erachtet,
nicht statthaft ist. Die §§ 53—54 A.L.R. I. 4 stellen nun zwar
die rechtliche Vermuthung auf, daß eine in Angelegenheiten des
Berufes oder Gewerbes oder in einer besonderen durch die Gesetze
bestimmten Form abgegebene Erklärung nicht bloß zum Schein ge-
schehen sei, der § 55 a. a. O. gestattet aber den Gegenbeweis, in-
dem er nur fordert, daß die Richtigkeit der vorgegebenen Schein-
erklärung aus den Umständen klar erhellen müsse. Der zweite
Richter hat mithin gegen die allegirten §§ 53—55 a. a. O. nicht
gefehlt, wenn er nach seiner freien Ueberzeugung thalsächlich festge-
stellt hat, daß unter den ermittelten Umständen die von den Kläge-
rinnen angefochtene Cession des Erblassers für eine bloß zum Schein
errichtete anzusehen ist.
Nr. 147.
1. C.P.G. § 284. Enthält eine Bezugnahme -es Thatbrstandrs auf Be-
weismittel ln den vorbereitenden Schriftsätzen auch eine Bezugnahme auf
die nicht speziell im Thatbrstande erwähnten, in den Schriftsätzen unter
Beweis gestellten Thatsachrn?
2. Steht nach dem Urichshaftpflichtgesetz den Söhnen eines Verunglückten,
falls str ein Handwerk lernen sollten, der Anspruch auf Lehr- und Frei-
sprechungskosten zu?
(Urtheil des R.G. (V. Civilsenat) vom 30. April 1881 in Sachen
Eisenbahnfiskus wider Pf. 627/81.)
Die Revision des Beklagten wider das Urtheil des preußischen
Oberlandesgerichts zu Posen ist zurückgewiesen. Aus den
Entscheidungs gründen:
Wenn in dem von dem Berufungsrichter in Bezug genommenen
Thalbestand des ersten Erkenntnisses in Betreff der Beweismittel
für die beiderseitigen Anführungen auf die vorbereitenden Schrift-
sätze verwiesen ist, so folgt hieraus nicht, daß auch die in den
Schriftsätzen vorgetragenen Thatsachen, für welche Beweismittel an-
gegeben sind, so weit sie in dem aufgestellten Thatbestande nicht
aufgeführt sind, beziehungsweise hiervon abweichen, in Bezug ge-
nommen sind. Es ist daher dem Revisionskläger nicht gestattet, sich
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