19.78.
Bezieht sich die Vorschrift des Strafgesetzbuchs § 367 Nr. 14 auch auf den Bauherrn?
Auslegung von § 367 Nr. 14 St G.B.
1095
Nr. 138.
Srzirht stch die Vorschrift des Strafgesetzbuchs § 367 Nr. 14 auch auf den
Bauherrn?
(Erkenntniß des R.G. (V. Civilsenat) vom 9. März 1881 in Sachen
Gebrüder M. wider L. 396/80.)
Ein Mitinhaber der beklagten Firma Gebrüder M. hat einen
Dachdecker beauftragt, das Dach eines zur Fabrik der Beklagten ge-
hörigen Schmelzofens auszubessern. Der in der Fabrik beschäftigte
Kläger L. ist durch ein von dem Dache fallendes Brett beschädigt
und verlangt Entschädigung. Der zweite Richter, — das preuß.
Oberlandesgericht zu Hamm, — hat die Beklagten verurtheilt, weil
sie es an der Errichtung von Warnungszeichen haben fehlen lassen.
Auf die Revision der Beklagten ist das zweite Erkenntniß bestätigt.
Gründe:
Die Bestimmung des St.G.B. § 367 Nr. 14, welche mit Strafe
bedroht den, welcher
„Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden rc. vornimmt, ohne
die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicher-
heitsmaßregeln zu treffen,"
bezieht sich, wie auch schon das frühere preuß. Ober-Tribunal be-
funden hat (Entsch. Bd. 37 S. 35), ebenso auf den Bauherrn, wie
auf den Baumeister, wenn der Erstere den Bau oder die Ausbeffe-
rung angeordnet hat. Denn dann ist derselbe nach allgemeinem
Sprachgebrauchs derjenige, welcher „den Bau oder die Ausbesserung
vornimmt." Der Bauherr wird häufig allein in der Lage sein zu
ermessen, welche Sicherungsmaßregeln durch die besonderen nur ihm
bekannten Umstände geboten sind. Zn Nr. 15 desselben Paragraphen
werden zwar ausdrücklich der Bauherr, Baumeister und Bauhand-
werker als straffällig bezeichnet, wenn sie einen Bau oder eine Aus-
besserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne
diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem
durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführen oder ausführen
lassen. Daraus läßt sich aber eine dem gewöhnlichen Sprachge-
brauche zuwiderlaufende Bedeutung der Nr. 14 um so weniger fol-
gern, als ein Grund für die Verschiedenheit des Ausdrucks schon in
der Erwägung gegeben ist, es würde die Strafbestimmung der Nr. 15
in der Faffung van Nr. 14 zu dem Zrrthum geführt haben können,
70*