19.75.
Gilt die Vorschrift des H.G.B. Art. 319 auch in dem Falle, daß der Offerent die Frist, innerhalb welcher er gebunden sein will, in der Offerte bestimmt hat?
Akzeptationsfrist bei Offerten.
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durch Wechselbezug auf Schuld an Zahlungsstatt, also gleichfalls
mit liberirender und die Schuld an den Aussteller tilgender Wirkung,
Deckung erhalten und diese Deckung bei dem eingetretenen Präju-
dize des Wechsels hinter sich habe. Es ist nicht abzusehen, was der
Appellaiionsrichter für Anwendung des Artikel 83 a. a. O. über-
haupt noch mehr hätte feststellen können und sollen. Die Bereiche-
rungsklage lehnt sich an den Wechsel an, und der Schade des In-
habers des präjudizirten Wechsels ist durch die Nichterlangung
der erwarteten Zahlung, durch das Erlöschen des wechselmäßigen
Anspruches in Folge des Präjudizes begründet, und mit diesem
Schaden steht die Bereicherung des Akzeptanten durch Nichtan-
anwendung und Zurückbehaltung der empfangenen Deckung in
ursächlicher Beziehung. Die Nichtigkeitsbeschwerde steht auf einem
unrichtigen Standpunkte, wenn sie zum Zwecke der Bereicherung
eine Kausalbeziehung verlangt zwischen dem Deckungsgeschäfte, das
ift dem Ausgleichsgeschäfte zwischen dem Aussteller und dem Akzep-
tanten, und dem Begebungsgeschäfte, das ist dem Geschäfte, welches
dem Erwerbe des Wechsels seitens des Indossatars und Bereiche-
rungsklägers zum Grunde lag. Beide Geschäfte stehen außer aller
faktischer und rechtlicher Beziehung zu einander. Es ist daher ganz
richtig und nicht — wie die Nichtigkeitsbeschwerde meint — den
Rechtsbegriff der Bereicherung verkennend, wenn der Appellations-
richter den Satz ausspricht, daß es für die Bereicherungsklage nicht
erforderlich sei, daß der Schade des Klägers mit der Bereicherung
des Beklagten in direktem Konnex stehen, also z. B. ein civiles
Rechtsverhältniß direkt zwischen den Parteien bestanden haben müffe
und darüber der Wechsel ausgestellt sei; — ein Fall, der durch den
Eintritt in ein fertiges Wechselgeschäft auf dem Wege des Indofsa-
ments kaum realisirt werden kann.
Nr. 135.
«Ut die Vorschrift des H.G.«. Art. 319 auch in dem Falle, daß der
Gfferrnt die Frist, iunerhatb meicher er gebunden fein will, i« der Offerte
bestimmt hat?
(Erkenntniß des R.G. (V. Civilsenat) vom 27. April 1881 in Sachen
Germania wider E. 355/80.)
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin gegen das Erkenntniß
des preuß. Oberlandesgerichts p Stettin ist zurückgewiesen.