19.71.
Ist die im Erbschaftssteuergesetze vom 30. Mai 1873 § 8 angeordnete Versteuerung von Zuwendungen zu wilden Zwecken in dem Falle ausgeschlossen, daß die bedachte Person zu denjenigen gehört, welche nach dem Tarif "Befreiungen 2i" von der Erbschaftssteuer befreit sind?
Steuer von Zuwendungen zu milden Zwecken. 1083
„Gegen dessen — des Kreisausschusses — Entscheidung ist der
ordentliche Rechtsweg gestattet; wird in demselben erklärt, daß
der Weg die Eigenschaft eines Privatweges besitzt, so muß die
Behörde die Eigenschaft eines öffentlichen Weges wieder aufheben
lassen, und sie kann nicht anders dazu kommen, den Weg für
einen öffentlichen zu erklären, bis das Expropriationsverfahren
eingeleilet worden ist".
Darauf ist, Widerspruch wurde nicht erhoben, die Annahme
des betreffenden Paragraphen des Entwurfs in der oben mitge-
theilten Fassung des § 135 erfolgt.
Nr. 131.
Ist die im Lrbschastsstruergesetze vom 30. Mai 1873 § 8 ungeordnete
Versteuerung von Zuwendungen zu milden Zwecken in dem Falle ausge-
schlossen, daß die bedachte Person zu denjenigen gehört, welche nach dem
Tarif „Oefreiungen 2 t" von der Erbschaftssteuer befreit stnd?
(Erkenntniß des R.G. (IV. Civilsenat) vom 5. Februar 1881 in Sachen
der evangelischen Kirche zu Sch. wider den Stempelfiskus. 306/80).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin gegen das Erkenntniß
des preußischen Oberlandesgerichts zu Breslau ist zurückgewieseu.
Gründe:
Der Appellationsrichter hat mit Recht angenommen, daß der
Fall des § 8 des Erbschaftssteuergesetzes vom 30. Mai 1873 vorliegt,
denn die Klägerin, welcher das Legat von 6000 Mark vermacht ist,
ist beauftragt, von dessen Zinsen 270 Mark an vier verschämte Arme
und sieben unverheirathete Frauenspersonen zu vertheilen. Daß
die Klägerin als deutsche Kirche nach dem Tarif „Befreiungen Nr. 2
Lit. i" von der Erbschaftssteuer befreit ist, begründet keinen Anspruch
auf Befreiung von der durch § 8 angeordneten Steuer. Die in
diesem Paragraphen angeordnete Steuer ist zu entrichten ohne Unter-
schied, ob die beauftragte Person Steuerfreiheit genießt oder nicht.
Denn das Gesetz macht eine solche Unterscheidung nicht, sondern
legt die Steuer auf die Zuwendung zu milden Zwecken. Es ergeben
auch die Motive, daß eine derartige Unterscheidung nicht gemacht
werden, sondern nur die Natur der Zuwendung über die Pflicht der
Versteuerung entscheiden soll. Hoyer, die preußische Stempelgesetz-
gebung 2. Aust. S. 609 Nr. 31. Eine Verletzung des § 8 des