19.68.
Steht einem Hypothekengläubiger aus dem von dem Grundstücksbesitzer abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrage ein Recht auf Ermittelung und Feststellung des Feuerschadens zu?
Feuerversicherung, Rechte der Hypothekengläubiger.
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war, ist die gegenwärtige Klage gegen ihn und seine Veräußerer
mit dem Zwecke gerichtet, die Eintragung des Eigenthumsüberganges
wegen Betruges, Simulation und absichtlicher Kränkung der be-
kannten Eigenthumsrechte des Klägers anzufechten (§ 9 a. a. £).).
Daß dieses kondiktionsmäßige Klagerecht des Klägers durch den
negativen Inhalt des Vorerkenntniffes nicht ausgehoben ist, darüber
kann — bei richtiger Auffassung der Sach- und Rechtslage — kein
begründeter Zweifel obwalten; es fehlt für den Begriff der Rechts-
kraft die subjektive und objektive Identität.
- Nr. 128.
Steht einem Hqpothebrngläubiger aus dem von dem Grrmdstücksbrsther
mit einer Verstcherungsgrsellfchast abgeschlossenen Fruerverstchernngsver-
trage rin srlbstan-iges und unmittelbares Recht auf Ermittelung und
Feststellung des Feuerschadens zn?
A.L.R. I. 5 §§ 74—77, Eigenthumsgesetz vom 5. Mai 1872 § 30.
(Erkenntniß des R.G. (V. Civilsenat) vom 27. Oktober 1880 in Sachen
Sparkasse zu L., Klägerin, wider die westpreußische Versicherungs-Aktien-
bank. 269/80.)
Unter Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin
gegen das Erkenntniß des preuß. Oberlandesgerichts zu Hamm hat
das Reichsgericht die aufgeworfene Frage verneint aus folgenden
Gründen:
Die Frage: ob der Klägerin, als Hypothekengläubigerin, aus
dem von dem Grundstücksbesitzer mit der Verklagten abgeschlossenen
Feuer-Versicherungs-Vertrage ein selbständiges und unmittelbares
Recht auf Ermittelung und Feststellung des Feuerschadens zustehe?
haben die beiden Vorderrichter übereinstimmend verneint und hier-
gegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin gerichtet. Dieselbe
konnte jedoch nicht für begründet erachtet werden.
Daß der Klägerin ein solches Recht nicht zusteht auf Grund
eines — mit der Versicherung und neben derselben bestehenden —
besonderen Vertrages mit der Verklagten, welchen Vertrag die
Klägerin in den Hypotheken-Sicherungsschein vom 12. August 1876
und in dem Revers vom 27. September 1876 verlegte, das ist von
dem Appellationsrichter auf dem Wege der Auslegung des Inhaltes
jener Urkunden festgestellt worden, wonach stch die Bestimmungen
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