19.46.
Genügt es, daß Handwerkerarbeiten von beiden Eheleuten gemeinschaftlich bestellt sind, um auch die Frau zu verpflichten?
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Einzelne Rechtsfälle.
Nr. 106.
Genügt rs, -aß Handwrrkerarkeiten von beiden Eheleuten gemeinschaftlich
bestellt find, um auch -le Fran zu vrrpstichtrn?
A.L.R. II. 1 §8 330 ff., 329 ff.
(Erkenntniß des R.G. (I. Hülfssenat) vom 23. März 1881
in Sachen G. wider G. 312/80.)
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers ist das Erkenntniß
des preuß. Oberlandesgerichts zu Stettin vernichtet, und das Er-
kenntniß erster Instanz bestätigt aus folgenden
Gründ en:
Der Appellationsrichter geht von der Voraussetzung aus, daß
das Grundstück, für welches die in der Klagerechnung aufgeführten
Klempnerarbeiten incl. Material geliefert worden sind, dem Nieß-
brauche und der Verwaltung des Ehemannes der verklagten Ehefrau
unterliegt, mithin zum eingebrachten Vermögen der Letzteren gehört,
und weist den Kläger mit seinem Ansprüche auf Bezahlung dieser
Arbeiten der verklagten Ehefrau gegenüber ab, weil diese auch aus
Grund der angeblich von ihr zusammen mit ihrem Ehemanne ge-
machten Bestellung für die Bezahlung nicht zu haften habe. Denn
— so führt der Appellationsrichter unter gleichzeitiger Bezugnahme
auf die §§ 321 ff., 329 A.L.R. II. 1 aus — nach § 320 a. a. O.
seien in Ansehung des eingebrachten Vermögens alle von der Frau
während der Ehe ohne Bewilligung des Mannes gemachten Schulden
nichtig. Habe jedoch der Mann konsentirt oder handle es sich um
Gegenstände für gewöhnliche Haushaltungsgeschäfte rc., so werde der
Mann dem Gläubiger verhaftet, nicht aber die Frau mit ihrem Ver-
mögen. Daraus folge, daß die Frau aus der von ihr gemachten
Bestellung überhaupt nicht für die Bezahlung der gelieferten Arbeiten
verpflichtet sei; dies würde nur dann der Fall sein, wenn sie aus-
drücklich und in rechtsverbindlicher Weise dafür aufzukommen ver-
sprochen hätte.
Die Ausführung des Appellationsrichters beruht auf einer rechts-
irrthümlichen Auffassung der §§ 320 ff. a. a. O.
Der § 320 a. a. O. schreibt als Regel vor, daß in Ansehung
des eingebrachten Vermögens alle von der Frau während der Ehe
ohne Bewilligung des Mannes gemachten Schulden nichtig sind. Die
§§ 321—328 a. a. O. handeln von den Ausnahmefällen, in welchen