Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

19.42. Hat der Vermiether sein Retentionsrecht an den eingebrachten Sachen des Miethers rechtzeitig ausgeübt, so haftet ihm bei einem im Wege der Exekution erfolgten Verkaufe der Sachen der Kaufpreis an deren Stelle

1014 Einzelne Rechtsfälle.
Vierteljahr anders berechnet werden, zum Ausdruck gebracht worden
wäre.
Der ferner als verletzt bezeichnete § 279 A.L.R. I. 21 kann An-
wendung nicht finden, weil er sich auf den nicht vorliegenden Fall des
Mißbrauchs der gemietheten Sache bezieht.
Demgemäß ist die vom Beklagten angeblich am 27. Dezember
1876 geleistete Miethszinszahlung dem Kläger gegenüber ohne Wirk-
samkeit gewesen.
(Die Gründe, aus denen der zweite Angriff verworfen wird,
interefsiren nicht.)

Nr. 102.
Hat der Vermiethrr sein Retentionsrecht an den ringedrachten Sachen des
Miethers rechtzeitig ausgrübt, so hastet ihm bei einem im Wege der Exe-
kution erfolgten Verkaufe der Sachen der Kaufpreis an deren Stelle.
(Erkenntniß des R.G. (I. Hülfssenat) vom 9. November 1880
in Sachen H., Beklagten, wider S., Kläger. 233/80.)
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten wider das Erkenntniß
des preuß. Kammergerichts ist zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Der Kläger hatte im Zahre 1877 den Tischlermeistern K. und ®.
eine Wohnung in seinem Hause zu Berlin vermiethet und für Mieths
zins am 20. Dezember 1877 975 Mark von ihnen zu fordern. Aus
Ansuchen des Beklagten ist wegen einer ihm an diese Miether zu-
stehenden Forderung von 1031,90 Mark am 5. Dezember 1877 Exe-
kution vollstreckt, es sind in der Miethswohnung verschiedene Mobilien
der Miether gepfändet und am 22. Dezember 1877 auf Anordnung
des Exekutionsrichters verauktionirt worden, der Auktionserlös von
722,90 Mark ist an den Beklagten gezahlt worden, obwohl Kläger
am 20. Dezember 1877 dem Exekutionsrichter schriftlich angezeigt
hatte, er mache von seinem Retentionsrechte als Miether Gebrauch.
Zm gegenwärtigen Prozesse verlangt Kläger Zurückzahlung des
Auktionserlöses zum Zwecke seiner vorzugsweisen Befriedigung wegen
seiner Miethsforderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten ist unbegründet.
Die vom Appellaiionsrichter seiner Entscheidung zu Grunde ge-
legten Gesetze sind richtig angewendet.
Das Pfandrecht des Vermiethers an den vom Miether einge

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