Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

19.35. Ist der Hypothekengläubiger nach Empfang einer Theilzahlung zur Quittungsleistung verbunden?

Quittungsleistung bei Theilzahlungen.

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nach A.L.R. I. 16 § 46 Zeder, der eine fremde Schuld bezahle,
ohne Weiteres in die Rechte des befriedigten Gläubigers eintrete,
so sagt § 46 a. a. O. in Betreff des persönlichen Forderungsrechtes
allerdings, daß ein solcher Eintritt in der Regel stattfinde, dagegen
bestimmt § 49 das. in Betreff des Pfandrechts, daß es zur Ueber-
tragung desselben einer ausdrücklichen Cession bedürfe. Eine solche
hat sich Sch. bei der Zahlung von keinem der befriedigten Gläubiger
ausstellen lassen, und es kann nach Inhalt des notariellen Tausch-
vertrages vom 17. August 1873 keinem Zweifel unterliegen, daß er
die Zahlungen auch gar nicht in der Absicht geleistet hat, die be-
zahlten Hypothekenforderungen zu erwerben, sondern um seiner in
diesem Vertrage übernommenen Verpflichtung zu genügen, die Er-
werberin des verpfändeten Grundstücks, verehelichte B., in den Besitz
eines hypothekenfreien Grundstücks zu setzen. Hiernach kann darüber
kein Zweifel obwalten, daß Sch. auch auf Grund des § 46 A.L.R.
1.16 keinerlei Rechte an den Forderungen und der dafür haftenden
Hypothek erworben hat — vgl. Striethorst Archiv Bd. 87 S. 268.
— Er konnte daher auch durch die Cession vom 23. Mai 1878
solche Rechte auf den Verklagten nicht übertragen.

Nr. 95.
Ist -er HypothrKenglaubiger nach Empfang einer Theilzahlung zur
Guittungsleistung verbunden?
(Erkenntniß des R.G. (I. Hülfssenat) vom 11. Januar 1881
in Sachen G. wider G. 26/80.) .
Das R.G. hat sich bei Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde
des Beklagten gegen das Erkenntniß des preuß. Oberlandesgerichts
zu Königsberg dahin ausgesprochen:
Der von dem Appellationsrichter zur Anwendung gebrachte § 86
A.L.R. I. 16
„Wer -Zahlung geleistet hat, ist Quittung, d. h. ein schriftliches
Bekenntniß der empfangenen Zahlung, von dem Gläubiger zu
fordern berechtigt"
macht weder zwischen Vollzahlungen und bloßen Stückzahlungen, noch
zwischen Kapitals- und Zinszahlungen einen Unterschied. Nach In-
halt desselben kann über eine jede Zahlung Quittung verlangt werden,
und die Vorschrift rechtfertigt in keiner Weise die Ansicht des Implo-
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