19.32.
Bedarf die Bürgschaft für eine Forderung, welche aus einem Handelsgeschäft herrührt, der Schriftform? H.G.B. Art. 317
Handelsbürgschaft.
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die Aechtheit ihrer Unterschrift kann auch durch andere Beweismittel
dargethan werden, und, geschieht dies, so behält das in der Mit-
unterschrift liegende Zeugniß seine materielle Bedeutung.
Die Eidesdelation darüber, daß die Beklagte die Schuldscheine
als „Mitverpflichtete" unterschrieben habe, enthält ohne Angabe
des Verpflichtungsgrundes keine bestimmte Thatsache und ist deshalb
nicht zu beachten.
Ueberdies fehlt überall der für die Haftung der Ehefrau nach
A.L.R. II. 1 § 320 erforderliche Nachweis des ehemännlichen Kon-
senses. Die Schuldscheine enthalten diesen Nachweis nicht. Denn
die Unterschrift des Ehemannes bezieht sich auf das Valutenbekennt-
niß und kann nicht außerdem auch auf die nachstehende Mitunter-
schrift der Ehefrau bezogen werden, von welcher nicht einmal konstirt,
ob sie gleichzeitig oder in Gegenwart des Ehemanns gegeben ist.
Vergleiche die allegirte Entscheidung des Reichs-Oberhandels-
gerichts.
Nr. 92.
Ledarf die Sttrgfchaft für eine Forderung, welche aus einem Handels-
geschäft hrrrührt, der Schriftform? H.G.K. Art. 317.
(Urtheil des R.G. (V. Civilsenat) vom 26. Januar 1881
in Sachen H. wider M. 552/80.)
Die Revision des Klägers gegen das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Breslau ist zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Nach der für die Revisionsinstanz maßgebenden thatsächlichen
Feststellung des angefochtenen Urtheils hat der Beklagte nicht erklärt,
er trete als eigentlicher Kontrahent in das zwischen dem Cedenten
des Klägers M. und dem Kaufmann W. bestehende Geschäft ein.
Vielmehr hat er nur erklärt, er wolle die Schuld desselben als Bürge
bezahlen. Der Berufungsrichter prüft, ob die nach A.L.R. I. 14
§ 203 an sich erforderliche schriftliche Form für diese Bürgschafts-
erklärung deshalb entbehrlich gewesen ist, weil im H.G.B. Art. 317
bestimmt wird:
Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schrift-
liche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt.
Wenn auch durch diese von dem Entwürfe nach der ersten